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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die Gewährung aliquotierter Pauschbeträge bei nicht überwiegendem Pendeln im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung war nach der hier noch maßgeblichen Regelung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in den Fassungen vor der Novelle BGBl. I Nr. 53/2013, die kein Pendlerpauschale ohne "überwiegendes" Pendeln kannte, nicht möglich. Das Ergebnis wäre - anders als nach der Neugestaltung der Regelung durch die Novelle BGBl. I Nr. 53/2013, die die Gewährung von Teilen des Pauschbetrages nicht nur für Teilzeitbeschäftigte vorsieht - eine Ungleichbehandlung der nach dem Erkenntnis vom 31. März 2011, 2007/15/0147, zu vermeidenden Art. (Für die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war der Gesichtspunkt, dass mehrere Dienstverhältnisse und in Summe fünf Arbeitstage pro Woche vorlagen, nicht ausschlaggebend. In dem Erkenntnis wurde ausgeführt, ein Fall, in dem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit nur zwei Arbeitstagen pro Woche an jedem Arbeitstag gependelt werde, sei aus gleichheitsrechtlichen Gründen nicht anders zu beurteilen als ein Fall, in dem bei fünf Arbeitstagen pro Woche nur an zwei Tagen die Arbeitsstätte aufgesucht werde. Der Bescheid war dem Erkenntnis zufolge rechtswidrig, weil die belangte Behörde für Wegstrecken, die "nur an zwei Kalendertagen in der Woche und somit nicht überwiegend im Kalendermonat zurückgelegt" worden waren, einen Pauschbetrag gewährt hatte.)Die Gewährung aliquotierter Pauschbeträge bei nicht überwiegendem Pendeln im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung war nach der hier noch maßgeblichen Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 in den Fassungen vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013,, die kein Pendlerpauschale ohne "überwiegendes" Pendeln kannte, nicht möglich. Das Ergebnis wäre - anders als nach der Neugestaltung der Regelung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013,, die die Gewährung von Teilen des Pauschbetrages nicht nur für Teilzeitbeschäftigte vorsieht - eine Ungleichbehandlung der nach dem Erkenntnis vom 31. März 2011, 2007/15/0147, zu vermeidenden "Art". (Für die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war der Gesichtspunkt, dass mehrere Dienstverhältnisse und in Summe fünf Arbeitstage pro Woche vorlagen, nicht ausschlaggebend. In dem Erkenntnis wurde ausgeführt, ein Fall, in dem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit nur zwei Arbeitstagen pro Woche an jedem Arbeitstag gependelt werde, sei aus gleichheitsrechtlichen Gründen nicht anders zu beurteilen als ein Fall, in dem bei fünf Arbeitstagen pro Woche nur an zwei Tagen die Arbeitsstätte aufgesucht werde. Der Bescheid war dem Erkenntnis zufolge rechtswidrig, weil die belangte Behörde für Wegstrecken, die "nur an zwei Kalendertagen in der Woche und somit nicht überwiegend im Kalendermonat zurückgelegt" worden waren, einen Pauschbetrag gewährt hatte.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130134.X01Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014