Index
E1ENorm
11997E056 EG Art56;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2013/0007 17. September 2015 * EuGH-Zahl: C-589/13 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2015/13/0001 E 10. November 2015Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 56 EG (nunmehr Art. 63 AEUV) dahin auszulegen, dass er einem System der Besteuerung von einer österreichischen Privatstiftung erzielter Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen entgegensteht, das eine steuerliche Belastung der Privatstiftung in Form einer "Zwischensteuer" zur Sicherung einer inländischen Einfachbesteuerung nur für den Fall vorsieht, dass auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens beim Empfänger von Zuwendungen aus der Privatstiftung eine Entlastung von der an sich auf solchen Zuwendungen lastenden Kapitalertragsteuer erfolgt?Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 56, EG (nunmehr Artikel 63, AEUV) dahin auszulegen, dass er einem System der Besteuerung von einer österreichischen Privatstiftung erzielter Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen entgegensteht, das eine steuerliche Belastung der Privatstiftung in Form einer "Zwischensteuer" zur Sicherung einer inländischen Einfachbesteuerung nur für den Fall vorsieht, dass auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens beim Empfänger von Zuwendungen aus der Privatstiftung eine Entlastung von der an sich auf solchen Zuwendungen lastenden Kapitalertragsteuer erfolgt?
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002CJ0319 Manninen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130130.X01Im RIS seit
30.01.2014Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017