TE Vwgh Erkenntnis 2015/11/10 2015/13/0001

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Veröffentlicht am 10.11.2015
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Index

E1E;
E6J;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E056 EG Art56;
12010E063 AEUV Art63;
62013CJ0589 F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt VORAB;
KStG 1988 §13 Abs3 idF 2000/I/142;
  1. KStG 1988 § 13 heute
  2. KStG 1988 § 13 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. KStG 1988 § 13 gültig von 20.07.2022 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. KStG 1988 § 13 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  8. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  10. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  11. KStG 1988 § 13 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. KStG 1988 § 13 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. KStG 1988 § 13 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. KStG 1988 § 13 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  16. KStG 1988 § 13 gültig von 16.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  17. KStG 1988 § 13 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  18. KStG 1988 § 13 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  19. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  20. KStG 1988 § 13 gültig von 12.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005
  21. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.2004 bis 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  22. KStG 1988 § 13 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  23. KStG 1988 § 13 gültig von 27.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  24. KStG 1988 § 13 gültig von 25.05.2002 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  25. KStG 1988 § 13 gültig von 06.01.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  26. KStG 1988 § 13 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. KStG 1988 § 13 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  28. KStG 1988 § 13 gültig von 05.12.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998
  29. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.1996 bis 04.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. KStG 1988 § 13 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. KStG 1988 § 13 gültig von 30.07.1988 bis 24.11.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 922/1994

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2010/13/0130 B 23. Oktober 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0589 B 17. September 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Beschwerde der F. privatstiftung in E, vertreten durch die LBG Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH in 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. Juni 2010, Zl. RV/1163- W/05, betreffend Körperschaftsteuer 2001 und 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Privatstiftung brachte in ihren Steuererklärungen für die beiden Streitjahre jeweils an zwei in Belgien bzw. Deutschland ansässige Begünstigte getätigte Zuwendungen, von denen sie Kapitalertragsteuer einbehalten hatte, bei der Bemessungsgrundlage für die sogenannte Zwischenbesteuerung von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen gemäß § 13 Abs. 3 KStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, in Abzug. Die Körperschaftsteuerbescheide ergingen zunächst erklärungsgemäß.Die beschwerdeführende Privatstiftung brachte in ihren Steuererklärungen für die beiden Streitjahre jeweils an zwei in Belgien bzw. Deutschland ansässige Begünstigte getätigte Zuwendungen, von denen sie Kapitalertragsteuer einbehalten hatte, bei der Bemessungsgrundlage für die sogenannte Zwischenbesteuerung von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, KStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, in Abzug. Die Körperschaftsteuerbescheide ergingen zunächst erklärungsgemäß.

Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das Finanzamt unter Wiederaufnahme der Verfahren neue Körperschaftsteuerbescheide, in denen der Abzug der erwähnten Zuwendungen von der Bemessungsgrundlage insoweit, als auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien und Deutschland Erstattungen von Kapitalertragsteuer an die beiden ausländischen Begünstigten stattgefunden hatten, nicht mehr berücksichtigt wurde. Dieses Vorgehen gründete sich auf § 13 Abs. 3 letzter Satzteil KStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 ("sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt").Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das Finanzamt unter Wiederaufnahme der Verfahren neue Körperschaftsteuerbescheide, in denen der Abzug der erwähnten Zuwendungen von der Bemessungsgrundlage insoweit, als auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien und Deutschland Erstattungen von Kapitalertragsteuer an die beiden ausländischen Begünstigten stattgefunden hatten, nicht mehr berücksichtigt wurde. Dieses Vorgehen gründete sich auf Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satzteil KStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ("sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt").

In ihrer Berufung gegen diese Bescheide wandte sich die beschwerdeführende Privatstiftung gegen diesen Ausschluss der Zuwendungen an die ausländischen Begünstigten vom Abzug bei der Bemessungsgrundlage. Hilfsweise machte sie geltend, entgegen der Ansicht des Finanzamtes stünde ihr, falls der Ausschluss der Zuwendungen vom Abzug gerechtfertigt sei, im zweiten der beiden Streitjahre gemäß § 24 Abs. 5 KStG 1988 eine Gutschrift für im ersten Streitjahr entrichtete "Zwischensteuer" zu.In ihrer Berufung gegen diese Bescheide wandte sich die beschwerdeführende Privatstiftung gegen diesen Ausschluss der Zuwendungen an die ausländischen Begünstigten vom Abzug bei der Bemessungsgrundlage. Hilfsweise machte sie geltend, entgegen der Ansicht des Finanzamtes stünde ihr, falls der Ausschluss der Zuwendungen vom Abzug gerechtfertigt sei, im zweiten der beiden Streitjahre gemäß Paragraph 24, Absatz 5, KStG 1988 eine Gutschrift für im ersten Streitjahr entrichtete "Zwischensteuer" zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde in der Hauptsache die Ansicht des Finanzamtes, wohingegen sie für das zweite Streitjahr im Sinne des Eventualbegehrens eine teilweise Gutschrift der für das erste Streitjahr festgesetzten "Zwischensteuer" gewährte.

In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid machte die beschwerdeführende Privatstiftung geltend, der Ausschluss der Zuwendungen vom Abzug bei der Bemessungsgrundlage verletze die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß (im Streitzeitraum) Art. 56 EG.In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid machte die beschwerdeführende Privatstiftung geltend, der Ausschluss der Zuwendungen vom Abzug bei der Bemessungsgrundlage verletze die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß (im Streitzeitraum) Artikel 56, EG.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2013, 2010/13/0130, EU 2013/0007, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

"Ist Art. 56 EG (nunmehr Art. 63 AEUV) dahin auszulegen, dass er einem System der Besteuerung von einer österreichischen Privatstiftung erzielter Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen entgegensteht, das eine steuerliche Belastung der Privatstiftung in Form einer 'Zwischensteuer' zur Sicherung einer inländischen Einfachbesteuerung nur für den Fall vorsieht, dass auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens beim Empfänger von Zuwendungen aus der Privatstiftung eine Entlastung von der an sich auf solchen Zuwendungen lastenden Kapitalertragsteuer erfolgt?""Ist Artikel 56, EG (nunmehr Artikel 63, AEUV) dahin auszulegen, dass er einem System der Besteuerung von einer österreichischen Privatstiftung erzielter Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen entgegensteht, das eine steuerliche Belastung der Privatstiftung in Form einer 'Zwischensteuer' zur Sicherung einer inländischen Einfachbesteuerung nur für den Fall vorsieht, dass auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens beim Empfänger von Zuwendungen aus der Privatstiftung eine Entlastung von der an sich auf solchen Zuwendungen lastenden Kapitalertragsteuer erfolgt?"

Der EuGH entschied darüber mit Urteil vom 17. September 2015, C-589/13, ECLI:EU:C:2015:612, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, wie folgt:

"Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der eine im Inland ansässige Privatstiftung im Rahmen der Zwischenbesteuerung der von ihr erzielten Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen nur die Zuwendungen von ihrer Steuerbemessungsgrundlage für einen bestimmten Veranlagungszeitraum in Abzug bringen darf, die in diesem Veranlagungszeitraum vorgenommen und im Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung bei den Begünstigten dieser Zuwendungen besteuert wurden, während diese nationale Steuerregelung einen derartigen Abzug ausschließt, wenn der Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und in dem Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer, der die Zuwendungen grundsätzlich unterliegen, befreit ist."""Art". 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der eine im Inland ansässige Privatstiftung im Rahmen der Zwischenbesteuerung der von ihr erzielten Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen nur die Zuwendungen von ihrer Steuerbemessungsgrundlage für einen bestimmten Veranlagungszeitraum in Abzug bringen darf, die in diesem Veranlagungszeitraum vorgenommen und im Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung bei den Begünstigten dieser Zuwendungen besteuert wurden, während diese nationale Steuerregelung einen derartigen Abzug ausschließt, wenn der Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und in dem Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer, der die Zuwendungen grundsätzlich unterliegen, befreit ist."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

§ 13 Abs. 3 KStG 1988 lautete in der hier maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, auszugsweise: Paragraph 13, Absatz 3, KStG 1988 lautete in der hier maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, auszugsweise:

  1. "(3)Absatz 3,Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 gesondert zu versteuern:Bei Privatstiftungen, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder 7 oder unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3, gesondert zu versteuern:

1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

  • -Strichaufzählung
    Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988),
  • -Strichaufzählung
    Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
  • -Strichaufzählung
    Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988,Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988,
soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören.soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören.
              2.       Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewendet wird. 2. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Absatz 4, angewendet wird.
Die Besteuerung (§ 22 Abs. 3) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind und davon Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt."Die Besteuerung (Paragraph 22, Absatz 3,) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind und davon Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt."
Aus dem Urteil des EuGH geht hervor, dass der letzte Satzteil dieser Bestimmung ("sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt") in Bezug auf Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat mit Art. 56 EG unvereinbar und daher - entgegen der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Ansicht - im vorliegenden Fall nicht anzuwenden war.Aus dem Urteil des EuGH geht hervor, dass der letzte Satzteil dieser Bestimmung ("sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt") in Bezug auf Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat mit Artikel 56, EG unvereinbar und daher - entgegen der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Ansicht - im vorliegenden Fall nicht anzuwenden war.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf zusätzliche Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf zusätzliche Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 10. November 2015

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0589 F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2015130001.X00

Im RIS seit

08.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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