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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger hg. Rechtsprechung ergibt sich aus der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung des § 4 Abs. 1 und des § 6 Z 3 EStG 1988 die zwingende einkommensteuerrechtliche Regelung, dass im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, nur solche negative Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden dürfen, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind, somit also nicht etwa Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2001, 95/14/0098, vom 13. September 2006, 2002/13/0108, und vom 23. Mai 2013, 2010/15/0146).Nach ständiger hg. Rechtsprechung ergibt sich aus der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins und des Paragraph 6, Ziffer 3, EStG 1988 die zwingende einkommensteuerrechtliche Regelung, dass im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, nur solche negative Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden dürfen, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind, somit also nicht etwa Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2001, 95/14/0098, vom 13. September 2006, 2002/13/0108, und vom 23. Mai 2013, 2010/15/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130175.X02Im RIS seit
26.11.2013Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014