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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden; auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden (vgl. E 24. Oktober 1995, 94/07/0153; E 20. Oktober 2005, 2005/07/0108).Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden; auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden vergleiche E 24. Oktober 1995, 94/07/0153; E 20. Oktober 2005, 2005/07/0108).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Ergänzung Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070088.X01Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014