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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
SHG Slbg 1975 §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache der M in P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. April 1991, Zl. 3/01-24.063/1-1991, betreffend Richtsatzüberschreitung für erhöhten Erziehungsaufwand nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 29. November 1990 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See einen Sozialhilfeantrag für ihr minderjähriges Pflegekind D auf Übernahme der monatlichen Kosten für Musikerziehung in der Höhe von S 600,--.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 1991 wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag auf Übernahme der anfallenden Kosten für die Musikerziehung des Minderjährigen gemäß § 16 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975 (in der Folge: SHG), wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Nach der Begründung habe eine musikalische Ausbildung zweifellos einen erheblich bildenden und auch einen gewissen erzieherischen Wert. Eine solche Maßnahme gehe jedoch über den normalen Erziehungsrahmen, der von der Sozialhilfe sicherzustellen sei, wesentlich hinaus und sei einer außerordentlichen Begabtenförderung, welche nicht unter die persönlichen Neigungen im Sinne des § 16 Abs. 1 SHG einzureihen sei, gleichzustellen. Die im wesentlichen freiwillige und nicht aufgrund einer dringend notwendigen Maßnahme, z. B. in therapeutischer Hinsicht, eingeleitete Musikerziehung, die im Rahmen der selbstgewählten Freizeitgestaltung erfolge, könne nicht abgegolten werden.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft bestätigt. Zur Begründung vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, Erziehung im Sinne des Sozialhilfegesetzes umfasse zunächst die schulische Erziehung. Dabei könnten Kosten für Lern- und Arbeitsmittel, Kosten der Teilnahme an Schulveranstaltungen usw. aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden. Würden bei einem Minderjährigen Erziehungsschwierigkeiten auftreten, so könnten auch Maßnahmen zu deren Behebung aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden. Im vorliegenden Fall ermögliche die Beschwerdeführerin ihrem Pflegesohn im Rahmen der selbstgewählten Freizeitgestaltung die Ausbildung auf einem Musikinstrument (Trompete). Eine derartige Maßnahme könne nicht unter den Begriff "Erziehung" in § 16 SHG subsumiert werden, es handle sich vielmehr um die Förderung einer besonderen Begabung. Aufgabe der Sozialhilfe sei es aber nicht, besondere Begabungen zu fördern, sondern den Menschen, die auf Sozialhilfe angewiesen seien, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, das heiße, gesetzlich anerkannte Grundbedürfnisse sicherzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem - so umschriebenen und daher keiner weiteren Auslegung zugänglichen - Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid "in meinem Recht verletzt, aufgrund des erhöhten Erziehungsaufwandes für meinen Pflegesohn D einen entsprechend höheren den Richtsatz übersteigenden Betrag aus Sozialhilfemitteln zu erhalten".
Die Beschwerde erweist sich dabei aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Gemäß § 1 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung umfaßt die Sozialhilfe unter anderem die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 SHG gehört zum Lebensbedarf die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung. Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. kann der Lebensbedarf in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.
Der mit "Erziehung- und Erwerbsbefähigung" überschriebene § 16 SHG bestimmt in seinem Abs. 1:
"(1) Die Hilfe zur Erziehung umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung zu sichern. Hiebei sind die Neigungen des Minderjährigen tunlichst zu berücksichtigen."
Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen sind (§ 12 SHG).
Gemäß § 12 Abs. 5 leg. cit. kann der Richtsatz im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern.
Nach § 43 Abs. 1 SHG ist der Sozialhilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung kann allerdings nach § 43 Abs. 2 leg. cit. keinesfalls zum Gegenstand einer Ersatzforderung gemacht werden.
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, daß Anspruchsberechtigter der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung immer der Hilfesuchende selbst ist. Lediglich als Empfänger der Leistung kann nach § 10 Abs. 2 eine andere Person bestimmt werden. In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage wurde von der Beschwerdeführerin am 29. November 1990 auch ein Sozialhilfeantrag FÜR den minderjährigen D auf Übernahme der anfallenden Kosten für die Musikerziehung gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Jänner 1991 abgewiesen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid diesen Abspruch bestätigt.
Es ist daher auszuschließen, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in IHREN RECHTEN, insbesondere auch in dem Recht einen entsprechend höheren, den Richtsatz übersteigenden Betrag aus Sozialhilfemitteln zu erhalten, verletzt worden sein könnte. Der Beschwerdeführerin könnte weder als gesetzlicher Vertreter ihres Pflegekindes - nach der Aktenlage ist dies im übrigen das Jugendamt Zell am See - dieser Anspruch aus eigenem Recht zustehen, noch ihr im Sinne des § 10 Abs. 2 SHG übertragen werden (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/08/0246).
Gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid IN SEINEN RECHTEN verletzt zu sein behauptet. Da im Beschwerdefall eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080106.X00Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009