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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0062 E 24. Oktober 1995 RS 4Stammrechtssatz
§ 63 lit c WRG erfordert ebenso wie lit b dieser Gesetzesstelle eine Interessenabwägung (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060). Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin; Hinweis E 30.6.1992, 89/07/0143) muß sorgfältig geprüft werden (Hinweis E 19.4.1994, 91/07/0135). Eine vom Zwangsrecht betroffene Partei hat demnach ein subjektives Recht darauf, daß Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine die Maßnahme betreffende Interessenabwägung iSd Gesetzes begründet werden (Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0051, 94/07/0056), weshalb ihre Einwendung, das gegenständliche Projekt liege nicht im öffentlichen Interesse, zulässig ist.Paragraph 63, Litera c, WRG erfordert ebenso wie Litera b, dieser Gesetzesstelle eine Interessenabwägung (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060). Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin; Hinweis E 30.6.1992, 89/07/0143) muß sorgfältig geprüft werden (Hinweis E 19.4.1994, 91/07/0135). Eine vom Zwangsrecht betroffene Partei hat demnach ein subjektives Recht darauf, daß Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine die Maßnahme betreffende Interessenabwägung iSd Gesetzes begründet werden (Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0051, 94/07/0056), weshalb ihre Einwendung, das gegenständliche Projekt liege nicht im öffentlichen Interesse, zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070053.X03Im RIS seit
27.11.2013Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016