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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3a Abs7;Rechtssatz
Gemäß § 3a Abs. 7 UStG 1994 idF vor BGBl. I Nr. 52/2009 wird eine Beförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Von einer Beförderung kann nur gesprochen werden, wenn der Unternehmer selbst die Beförderungsleistung erbringt oder durch unselbständige Erfüllungsgehilfen erbringen lässt. Keine Beförderung liegt vor, wenn lediglich Fahrzeuge vermietet werden, die der Mieter selbst zur Beförderung verwendet (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 3a Tz 97). Dem Umstand, dass ein Reiseteilnehmer das ihm zur Verfügung gestellte Motorrad selbst bedienen muss, steht der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Leistung als Beförderungsleistung entgegen. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation auch wesentlich von einem Segeltrip, bei dem die Teilnehmer "mitarbeiten dürfen".Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 7, UStG 1994 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, wird eine Beförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Von einer Beförderung kann nur gesprochen werden, wenn der Unternehmer selbst die Beförderungsleistung erbringt oder durch unselbständige Erfüllungsgehilfen erbringen lässt. Keine Beförderung liegt vor, wenn lediglich Fahrzeuge vermietet werden, die der Mieter selbst zur Beförderung verwendet vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 3 a, Tz 97). Dem Umstand, dass ein Reiseteilnehmer das ihm zur Verfügung gestellte Motorrad selbst bedienen muss, steht der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Leistung als Beförderungsleistung entgegen. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation auch wesentlich von einem Segeltrip, bei dem die Teilnehmer "mitarbeiten dürfen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150105.X06Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017