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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH teilt die Auffassung der Behörde, dass im Fall der Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 iVm § 33 Abs 1 FinStrG sowie § 56 Abs 2 BDG 1979 ungeachtet des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides § 93 Abs. 1 BDG 1979 bereits in seiner Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, in Kraft getreten war, diese Fassung, nach welcher es für die Strafzumessung auch maßgeblich ist, ob die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken, bei der Festlegung der Höhe der Disziplinarstrafe noch nicht anzuwenden war (vgl. E 25. Juni 2013, 2013/09/0059).Der VwGH teilt die Auffassung der Behörde, dass im Fall der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG sowie Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 ungeachtet des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 bereits in seiner Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. römisch eins Nr. 147, in Kraft getreten war, diese Fassung, nach welcher es für die Strafzumessung auch maßgeblich ist, ob die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken, bei der Festlegung der Höhe der Disziplinarstrafe noch nicht anzuwenden war vergleiche E 25. Juni 2013, 2013/09/0059).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090045.X01Im RIS seit
10.12.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014