Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0073 E 24. Jänner 2014Rechtssatz
Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG ist jede Inanspruchnahme ausländischer Arbeitnehmer eines ausländischen Vertragspartners, der nicht über einen im Bundesgebiet liegenden Betriebssitz verfügt, strafbar, wenn für diese Arbeitnehmer entgegen § 18 AuslBG weder Beschäftigungsbewilligung noch Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob Entsendebewilligungen nicht beantragt wurden, wenn solche nach § 18 Abs. 11 AuslBG im konkreten Fall nicht hätten ausgestellt werden können, oder eine Beantragung von Beschäftigungsbewilligungen bloß unterlassen wurde (vgl. E 26. Februar 2009, 2007/09/0363).Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG ist jede Inanspruchnahme ausländischer Arbeitnehmer eines ausländischen Vertragspartners, der nicht über einen im Bundesgebiet liegenden Betriebssitz verfügt, strafbar, wenn für diese Arbeitnehmer entgegen Paragraph 18, AuslBG weder Beschäftigungsbewilligung noch Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob Entsendebewilligungen nicht beantragt wurden, wenn solche nach Paragraph 18, Absatz 11, AuslBG im konkreten Fall nicht hätten ausgestellt werden können, oder eine Beantragung von Beschäftigungsbewilligungen bloß unterlassen wurde vergleiche E 26. Februar 2009, 2007/09/0363).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090070.X02Im RIS seit
09.12.2013Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014