RS Vwgh 2013/11/13 2013/12/0048

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §113 Abs10;
GehG 1956 §12;
GehG 1956 §7a;
GehG 1956 §8 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Absprüche über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. über die dadurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung jedenfalls für Zwecke der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof als teilbar qualifiziert (vgl. als Beispiel einer solchen Teilanfechtung das E vom 4. September 2012, 2012/12/0007). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem B vom 16. September 2013, 2013/12/0061, ausgesprochen, dass im Falle des Fehlens einer spruchförmigen Entscheidung durch die erstinstanzliche Dienstbehörde über die besoldungsrechtliche Stellung eine solche Entscheidung nicht "Sache" eines gegen die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingeleiteten Berufungsverfahrens bildet. Anzumerken ist freilich, dass sich eine Trennung der beiden in § 113 Abs. 10 GehG 1956 vorgesehenen Anträge bzw. Entscheidungen in erster Instanz - jedenfalls rückblickend im Hinblick auf das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die dem hg. Vorlagebeschluss vom 16. September 2013, Zl. EU 2013/0005, zu Grunde liegenden Rechtsfragen - als höchst unzweckmäßig erweist. Auch ist mit den vorstehenden Ausführungen keine Aussage über die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der erstinstanzlichen Behörde in Ansehung der Vornahme eines Abspruches nur über die Frage des Vorrückungsstichtages verbunden.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Absprüche über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. über die dadurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung jedenfalls für Zwecke der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof als teilbar qualifiziert vergleiche als Beispiel einer solchen Teilanfechtung das E vom 4. September 2012, 2012/12/0007). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem B vom 16. September 2013, 2013/12/0061, ausgesprochen, dass im Falle des Fehlens einer spruchförmigen Entscheidung durch die erstinstanzliche Dienstbehörde über die besoldungsrechtliche Stellung eine solche Entscheidung nicht "Sache" eines gegen die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eingeleiteten Berufungsverfahrens bildet. Anzumerken ist freilich, dass sich eine Trennung der beiden in Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 vorgesehenen Anträge bzw. Entscheidungen in erster Instanz - jedenfalls rückblickend im Hinblick auf das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die dem hg. Vorlagebeschluss vom 16. September 2013, Zl. EU 2013/0005, zu Grunde liegenden Rechtsfragen - als höchst unzweckmäßig erweist. Auch ist mit den vorstehenden Ausführungen keine Aussage über die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der erstinstanzlichen Behörde in Ansehung der Vornahme eines Abspruches nur über die Frage des Vorrückungsstichtages verbunden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120048.X01

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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