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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs3;Rechtssatz
Unter der Voraussetzung, dass mit einer Stellvertretertätigkeit nicht nur im Vertretungsfall, sondern auf Dauer eine Befassung mit Leitungstätigkeiten verbunden ist, ist die Stellvertreterfunktion auch im Rahmen der Arbeitsplatzbewertung relevant (Hinweis E vom 17. Oktober 2008, 2007/12/0090; zur Irrelevanz der Novellierung der Anlage 1 zum BDG 1979 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153, für vor dem 1. Juli 2005 gelegene Bewertungszeiträume vgl. insbesondere das E vom 21. Dezember 2011, 2010/12/0138).Unter der Voraussetzung, dass mit einer Stellvertretertätigkeit nicht nur im Vertretungsfall, sondern auf Dauer eine Befassung mit Leitungstätigkeiten verbunden ist, ist die Stellvertreterfunktion auch im Rahmen der Arbeitsplatzbewertung relevant (Hinweis E vom 17. Oktober 2008, 2007/12/0090; zur Irrelevanz der Novellierung der Anlage 1 zum BDG 1979 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 153, für vor dem 1. Juli 2005 gelegene Bewertungszeiträume vergleiche insbesondere das E vom 21. Dezember 2011, 2010/12/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120130.X01Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014