Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §5;Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2003/13/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass der Betrieb einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nicht dem § 8 Z 2 KommStG subsumiert werden kann. Daraus konnte somit nicht das Fehlen einer Kommunalsteuerpflicht des hier vorliegenden Schulvereines abgeleitet werden. Eine vom Verein vorgenommene qualifizierte Nachmittagsbetreuung der Schulkinder könnte allenfalls auf die Höhe der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer Einfluss haben.In seinem Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2003/13/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass der Betrieb einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nicht dem Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG subsumiert werden kann. Daraus konnte somit nicht das Fehlen einer Kommunalsteuerpflicht des hier vorliegenden Schulvereines abgeleitet werden. Eine vom Verein vorgenommene qualifizierte Nachmittagsbetreuung der Schulkinder könnte allenfalls auf die Höhe der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer Einfluss haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160203.X03Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014