RS Vwgh 2013/11/21 2013/16/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §5;
KommStG 1993 §8 Z2;
  1. KommStG 1993 § 5 heute
  2. KommStG 1993 § 5 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. KommStG 1993 § 5 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. KommStG 1993 § 5 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2003/13/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass der Betrieb einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nicht dem § 8 Z 2 KommStG subsumiert werden kann. Daraus konnte somit nicht das Fehlen einer Kommunalsteuerpflicht des hier vorliegenden Schulvereines abgeleitet werden. Eine vom Verein vorgenommene qualifizierte Nachmittagsbetreuung der Schulkinder könnte allenfalls auf die Höhe der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer Einfluss haben.In seinem Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2003/13/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass der Betrieb einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nicht dem Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG subsumiert werden kann. Daraus konnte somit nicht das Fehlen einer Kommunalsteuerpflicht des hier vorliegenden Schulvereines abgeleitet werden. Eine vom Verein vorgenommene qualifizierte Nachmittagsbetreuung der Schulkinder könnte allenfalls auf die Höhe der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer Einfluss haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013160203.X03

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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