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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2;Rechtssatz
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden darf, wenn nach der Verweigerung - nachträglich - der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war, wobei dieser Nachweis nur durch eine Blutuntersuchung oder allenfalls durch eine Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät als erbracht anzusehen ist. Hingegen kann der Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Vortestgerät nicht rechtsrelevant bestimmt werden (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2008/11/0134, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Der Verwaltungsgerichtshof sieht - nicht zuletzt im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte vollständige Neufassung des § 26 Abs. 2 FSG 1997 durch die Novelle BGBl. I Nr. 93/2009, mit der die Mindestentziehungszeiten für Alkoholdelikte zusammengefasst wurden - keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen.Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden darf, wenn nach der Verweigerung - nachträglich - der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war, wobei dieser Nachweis nur durch eine Blutuntersuchung oder allenfalls durch eine Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät als erbracht anzusehen ist. Hingegen kann der Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Vortestgerät nicht rechtsrelevant bestimmt werden (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2008/11/0134, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Der Verwaltungsgerichtshof sieht - nicht zuletzt im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte vollständige Neufassung des Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, mit der die Mindestentziehungszeiten für Alkoholdelikte zusammengefasst wurden - keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110175.X01Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014