RS Vwgh 2013/11/21 2011/16/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §203;
GebG 1957 §34 Abs1 idF 1963/115;
GebG 1957 §9 Abs1;
VwGG §24 Abs3 Z4;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/16/0212 E 21. November 2013

Rechtssatz

Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 24 Abs. 3 Z 4 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird der Nachweis der Entrichtung dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber trotz allfälliger Aufforderung nicht erbracht, so wird gemäß § 34 GebG der Befund aufgenommen und dem Finanzamt übersendet, welches sodann die Gebühr nach § 203 BAO iVm § 24 Abs. 1 Z 7 VwGG und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG festzusetzen hat, sofern keine vorschriftsmäßige (vor Eintritt der Fälligkeit erfolgte) Entrichtung vorliegt.Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 4, VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird der Nachweis der Entrichtung dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber trotz allfälliger Aufforderung nicht erbracht, so wird gemäß Paragraph 34, GebG der Befund aufgenommen und dem Finanzamt übersendet, welches sodann die Gebühr nach Paragraph 203, BAO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung nach Paragraph 9, Absatz eins, GebG festzusetzen hat, sofern keine vorschriftsmäßige (vor Eintritt der Fälligkeit erfolgte) Entrichtung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160097.X03

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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