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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §203;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/16/0212 E 21. November 2013Rechtssatz
Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 24 Abs. 3 Z 4 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird der Nachweis der Entrichtung dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber trotz allfälliger Aufforderung nicht erbracht, so wird gemäß § 34 GebG der Befund aufgenommen und dem Finanzamt übersendet, welches sodann die Gebühr nach § 203 BAO iVm § 24 Abs. 1 Z 7 VwGG und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG festzusetzen hat, sofern keine vorschriftsmäßige (vor Eintritt der Fälligkeit erfolgte) Entrichtung vorliegt.Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 4, VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird der Nachweis der Entrichtung dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber trotz allfälliger Aufforderung nicht erbracht, so wird gemäß Paragraph 34, GebG der Befund aufgenommen und dem Finanzamt übersendet, welches sodann die Gebühr nach Paragraph 203, BAO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung nach Paragraph 9, Absatz eins, GebG festzusetzen hat, sofern keine vorschriftsmäßige (vor Eintritt der Fälligkeit erfolgte) Entrichtung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160097.X03Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016