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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z1;Rechtssatz
Herstellung liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut erstmals geschaffen wird. Herstellung liegt weiters vor, wenn durch auf Werterhöhung gerichtete Maßnahmen auf ein bestehendes Wirtschaftsgut dessen Wesensart geändert wird; das ist insbesondere gegeben, wenn die Maßnahme zur Erweiterung (zB Aufstockung eines Gebäudes) oder zur über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2007, 2006/15/0333).Herstellung liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut erstmals geschaffen wird. Herstellung liegt weiters vor, wenn durch auf Werterhöhung gerichtete Maßnahmen auf ein bestehendes Wirtschaftsgut dessen Wesensart geändert wird; das ist insbesondere gegeben, wenn die Maßnahme zur Erweiterung (zB Aufstockung eines Gebäudes) oder zur über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 2007, 2006/15/0333).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150114.X01Im RIS seit
10.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017