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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18;Rechtssatz
Die im § 18 EStG 1988 angeführten Aufwendungen sind ihrem Wesen nach als Einkommensverwendung dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Sie sind lediglich in den im Gesetz eng umgrenzten Ausnahmefällen zum Abzug zugelassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0032).Die im Paragraph 18, EStG 1988 angeführten Aufwendungen sind ihrem Wesen nach als Einkommensverwendung dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Sie sind lediglich in den im Gesetz eng umgrenzten Ausnahmefällen zum Abzug zugelassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150199.X01Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017