TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/24 91/13/0252

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. November 1991, GZ GA 5-2056/2/91, betreffend Jahresausgleich (Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für das Kalenderjahr 1990), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Bediensteter der Post- und Telegraphenverwaltung (Fahrdienst). In einer Beilage zu einem Antrag zur Durchführung eines Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1990 beantragte er die Berücksichtigung von Reisekosten als erhöhte Werbungskosten.

Das Finanzamt versagte den im Gesamtbetrag der geltend gemachten Reisekosten enthaltenen Nächtigungsgeldern die Anerkennung als Werbungskosten.

In der Berufung gegen den Jahresausgleichsbescheid 1990 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer nächtige bei den Reisen tatsächlich und bezahle für die Nächtigung. Der Berufung waren "Unterkunftsentgelt-Bestätigungen" der Postautobetriebsleitung W. angeschlossen, aus denen ersichtlich ist, daß der Beschwerdeführer für die in Rede stehenden Nächtigungen ein Entgelt von je S 30,-- entrichtet hat.

Nach Erlassung einer die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin begehrte er, den Differenzbetrag zwischen dem vom Dienstgeber ausbezahlten Nächtigungssatz und dem Nächtigungsgeld von S 200,-- als Werbungskosten anzuerkennen. Nur bei kostenloser Beistellung eines Nächtigungsquartiers durch den Dienstgeber gebühre kein Nächtigungsgeld.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung im Beschwerdepunkt als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß eine Anerkennung von Nächtigungsgeld dann nicht erfolgen könne, wenn Aufwendungen für die Unterkunft überhaupt nicht angefallen sind, weil dem Abgabepflichtigen die Unterkunft kostenlos zur Verfügung gestellt wurde, oder wenn der Arbeitgeber das Entgelt für die Unterkunft übersteigende Nächtigungsgelder geleistet hat.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer insoweit in seinen Rechten verletzt, als ihm die Zuerkennung der Differenzbeträge zwischen den Nächtigungsgeldern des § 26 Z. 4 EStG 1988 und den Ersätzen des Dienstgebers gemäß § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 verwehrt wird. In der Beschwerde wird beantragt, den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z. 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.

In diesem zweiten Satz des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 wird somit die Möglichkeit einer Pauschalierung der Reisekosten der Höhe nach festgelegt. In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige die Kosten für berufsbedingte Reisen selbst - und nicht irgend ein Dritter - trägt, hat er bezüglich der Aufwendungen für Nächtigung die Wahl, diese Aufwendungen als Werbungskosten entweder in Form der Pauschalierung oder des Einzelnachweises geltend zu machen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1989, 88/13/0091, mit weiteren Hinweisen).

Die in der angeführten Gesetzesstelle des § 16 Abs. 1 Z. 9 zweiter Satz EStG 1988 vorgesehene pauschale Berücksichtigung von Reisekosten kann jedoch dann nicht zum Zug kommen, wenn für den Arbeitnehmer Aufwendungen der fraglichen Art (Nächtigungskosten) überhaupt nicht anfielen (vgl. neben dem bereits angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1989, 88/13/0091, auch jenes vom 28. März 1990, 89/13/0183, und die dort weiters angeführte Rechtsprechung). Dabei erwachsen dem Arbeitnehmer nicht nur dann keine Aufwendungen für die Nächtigung, wenn ihm vom Arbeitgeber eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (wie dies hinsichtlich der angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes der Fall gewesen ist); auch dann, wenn der Arbeitgeber die Nächtigungskosten dem Arbeitnehmer in vollem Umfang ersetzt und damit diesen Aufwand anstelle des Arbeitnehmers trägt, ist der Arbeitnehmer mit einem Nächtigungsaufwand nicht belastet. Bei einem solchen vollen Ersatz der Nächtigungskosten durch den Arbeitgeber kann somit gleichfalls eine pauschale Berücksichtigung von Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 zweiter Satz EStG 1988 nicht zum Zuge kommen. Dies gilt umso mehr, wenn wie im Beschwerdefall der vom Arbeitgeber vorgenommene Aufwandersatz ein Vielfaches des tatsächlich vom Arbeitnehmer vorerst getätigten Nächtigungsaufwandes beträgt.

Die Beschwerde, die hinsichtlich der gerügten Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften keine Ausführungen enthält, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130252.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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