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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Ob und welcher Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG über das tatsächlich geleistete Entgelt hinaus besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach richtet sich der Entgeltanspruch eines Dienstnehmers, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, nach Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0213, VwSlg 17733 A/2009, und vom 14. Jänner 2013, Zl. 2011/08/0163, jeweils mwN).Ob und welcher Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG über das tatsächlich geleistete Entgelt hinaus besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach richtet sich der Entgeltanspruch eines Dienstnehmers, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, nach Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch vergleiche zB die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0213, VwSlg 17733 A/2009, und vom 14. Jänner 2013, Zl. 2011/08/0163, jeweils mwN).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080253.X01Im RIS seit
20.12.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014