TE Vwgh Erkenntnis 2013/1/14 2011/08/0163

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Veröffentlicht am 14.01.2013
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/01 Arbeitsvertragsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §1152;
AngG §6 Abs1;
ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §113 Abs1 Z2 idF 2007/I/031;
ASVG §113 Abs1 Z4 idF 2007/I/031;
ASVG §49 Abs1;
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 6 heute
  2. AngG Art. 1 § 6 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1993
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/08/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H F in K, vertreten durch die Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in 8010 Graz, Hauptplatz 3, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Mai 2011, Zl. 6-SO-N4866/4-2011, betreffend 1. Beitragsvorschreibung nach dem ASVG und 2. Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H F in K, vertreten durch die Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in 8010 Graz, Hauptplatz 3, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Mai 2011, Zl. 6-SO-N4866/4-2011, betreffend 1. Beitragsvorschreibung nach dem ASVG und 2. Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, der zweitangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, § 30 ASVG iVm. § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG und § 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG fest, dass Herr C. H. als Dienstnehmer des Beschwerdeführers, eines Landwirts, "rückwirkend für die Beschäftigungszeiträume vom 03.09.2010 bis 04.09.2010 … in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen" werde und dass die "angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Nichtanmeldung" EUR 104,89 betrügen. Die Sozialversicherungsbeiträge seien vom Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung zu bezahlen.Mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG, Paragraph 30, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG und Paragraph 539 a, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG fest, dass Herr C. H. als Dienstnehmer des Beschwerdeführers, eines Landwirts, "rückwirkend für die Beschäftigungszeiträume vom 03.09.2010 bis 04.09.2010 … in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen" werde und dass die "angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Nichtanmeldung" EUR 104,89 betrügen. Die Sozialversicherungsbeiträge seien vom Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung zu bezahlen.

Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass C. H. am 3. September 2010 mit Planierungsarbeiten am Anwesen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei, ebenso am 4. September 2010. Die Arbeitszeit an diesen Tagen habe von 7 bis 19 Uhr gedauert. Als Nettolohn habe der Beschwerdeführer (gegenüber C. H.) EUR 4,-- pro geleisteter Arbeitsstunde genannt. Er habe für C. H. eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer für die Dauer vom 30. August 2010 bis zum 10. Oktober 2010 für 20 Wochenstunden zu einem Stundenlohn von mindestens EUR 6,29 brutto erhalten. Bei der Arbeitsaufnahme am 3. September 2010 hätten C. H. und zwei weitere rumänische Erntehelfer aber Anweisungen über durchzuführende Planierungsarbeiten anstelle der Apfelernte erhalten.

Die Anmeldung zur Pflichtversicherung sei am 5. September 2010 um 17:41 per Fax mit 20 Wochenstunden zum Bruttostundenlohn von EUR 6,29 und somit einer monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 544,71 erfolgt. Die gemeldete Teilbeschäftigung mit 20 Wochenstunden entspreche der erteilten Beschäftigungsbewilligung, tatsächlich habe C. H. auch am 5. September 2010 spätestens ab 7:30 Uhr Planierungsarbeiten durchführen müssen. Diese Arbeiten seien durch seinen schweren Arbeitsunfall gegen 17:30 Uhr beendet worden.

Die Anmeldung zur Pflichtversicherung am 5. September 2010 sei unrichtig gewesen, weil C. H. bereits ab 3. September 2010 als Bauhilfsarbeiter und nicht erst ab 5. September 2010 als Erntehelfer gearbeitet habe. Ausgehend vom ortsüblichen Anspruchslohn für Hilfsarbeiter am Bau sei ein Stundenlohn von EUR 9,29 brutto für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogen worden, wobei am 3. und 4. September 2010 nach Abzug einer halbstündigen Pause je 3,5 Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % geleistet worden seien; die tägliche Beitragsgrundlage sei mit EUR 131,44 ermittelt worden.

Mit weiterem Bescheid vom 29. Oktober 2010 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer 1. einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.459,10 und 2. einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG in der Höhe von EUR 1.057,98 vor. Die Höhe des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG entspreche dem doppelten Ausmaß der auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung des C. H. bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge; Beginn der Pflichtversicherung sei der 3. September 2010, die Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung sei am 1. Oktober 2010 im Rahmen des Rechts- und Verwaltungshilfeersuchens der Polizeiinspektion G. getroffen worden. Die Höhe des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG entspreche dem Doppelten des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen.Mit weiterem Bescheid vom 29. Oktober 2010 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer 1. einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Höhe von EUR 1.459,10 und 2. einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der Höhe von EUR 1.057,98 vor. Die Höhe des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG entspreche dem doppelten Ausmaß der auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung des C. H. bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge; Beginn der Pflichtversicherung sei der 3. September 2010, die Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung sei am 1. Oktober 2010 im Rahmen des Rechts- und Verwaltungshilfeersuchens der Polizeiinspektion G. getroffen worden. Die Höhe des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG entspreche dem Doppelten des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen.

Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu Spruchpunkt 1. näher aus, nach § 113 Abs. 1 ASVG könne vom Krankenversicherungsträger in Fällen, in denen die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht gesetzeskonform nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 1a Z 1 und 2 ASVG erfolge, ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge vorgeschrieben werden, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger "anfielen". Der Beitragszuschlag dürfe jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Ferner dürfe er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Betrag die mögliche Höchstgrenze für den Beitragszuschlag bilde.Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu Spruchpunkt 1. näher aus, nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG könne vom Krankenversicherungsträger in Fällen, in denen die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht gesetzeskonform nach den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins und 2 ASVG erfolge, ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge vorgeschrieben werden, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger "anfielen". Der Beitragszuschlag dürfe jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Ferner dürfe er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Betrag die mögliche Höchstgrenze für den Beitragszuschlag bilde.

Die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung entfallenen Sozialversicherungsbeiträge beliefen sich auf EUR 729,55. "Rein nach dem Gesetzeswortlaut" verhänge die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im konkreten Fall einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.459,10.

In der Folge führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zum entstandenen Verwaltungsmehraufwand aus, zwei Sachbearbeiter hätten alle vorhandenen und für die Gebietskrankenkasse dienlichen Protokolle über Zeugeneinvernahmen, Sachverhaltsdarstellungen und Personenblätter "recherchiert und eingeholt" und "die Fakten mit den dienstgeberseitigen Dienstnehmer-Meldungen abgeglichen", den Anspruchslohn ermittelt und das "Beitragsvolumen laut Anspruchslohn und tatsächlicher Beschäftigungsdauer gegenüber gestellt".

Festgehalten werde in diesem Zusammenhang weiters, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages mit der Frage, ob unabhängig davon Beiträge entrichtet worden seien, nichts zu tun habe. Da die Vorschriften über die Anmeldung nicht nur für die Beitragsentrichtung, sondern auch für die Leistungsgewährung von großer Bedeutung seien, sei ein Beitragszuschlag auch als Sanktion für die Verletzung dieser Vorschriften anzusehen.

Im vorliegenden Fall sei C. H. am 3. September 2010 mit Planierungsarbeiten auf dem Anwesen des Beschwerdeführers beauftragt worden, ebenso am 4. September 2010. Die Arbeitszeit an diesen Tagen habe von 7 bis 19 Uhr gedauert. Als Nettolohn habe der Beschwerdeführer EUR 4,-- pro geleisteter Arbeitsstunde genannt. Er habe für C. H. eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer für die Dauer vom 30. August 2010 bis zum 10. Oktober 2010 für 20 Wochenstunden zu einem Stundenlohn von mindestens EUR 6,29 brutto erhalten. Bei der Arbeitsaufnahme am 3. September 2010 hätten C. H. und zwei weitere rumänische Erntehelfer aber Anweisungen über durchzuführende Planierungsarbeiten anstelle der Ernte von Äpfeln erhalten.

Die Anmeldung zur Pflichtversicherung sei "daher" entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erfolgt.Die Anmeldung zur Pflichtversicherung sei "daher" entgegen der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erfolgt.

Zu Spruchpunkt 2. führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung am 5. September 2010 um 17:41 per Fax mit 20 Wochenstunden zum Bruttostundenlohn von EUR 6,29 und somit einer monatlichen Beitragsgrundlage für "30 SV-Tage" von EUR 544,71 erfolgt sei. Diese Anmeldung zur Pflichtversicherung sei unrichtig gewesen, weil C. H. bereits ab 3. September 2010 als Bauhilfsarbeiter und nicht erst ab 5. September 2010 als Erntehelfer gearbeitet habe. Ausgehend vom ortsüblichen Anspruchslohn für Hilfsarbeiter am Bau sei ein Stundenlohn von EUR 9,29 brutto für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogen worden, wobei am 3. und 4. September 2010 nach Abzug einer halbstündigen Pause je 3,5 Überstunden mit einem 50%igen Zuschlag geleistet worden seien; die tägliche Beitragsgrundlage sei mit EUR 131,44 ermittelt worden.

Am 5. September 2010 habe sich C. H. nach seinen eigenen Angaben zwischen 7 Uhr und 7:20 Uhr am Anwesen des Beschwerdeführers eingefunden und "nach kurzer Zeit" mit der Arbeit begonnen. Davon abgeleitet habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Arbeitszeit von 7:30 Uhr bis 17:30 Uhr angenommen. Ab 5. September 2010 sei die monatliche Beitragsgrundlage für die Vollarbeitszeit von 40 Stunden ausgehend vom ortsüblichen Anspruchslohn für Bauarbeiter von EUR 9,29 pro Stunde zu bilden. Der so ermittelten monatlichen Beitragsgrundlage stehe eine vom Dienstgeber gemeldete Beitragsgrundlage von EUR 544,71 (Erntehelfer mit 20 Wochenstunden zum Stundensatz von EUR 6,29) gegenüber.

Hinsichtlich der Gründe für die Bemessung des Beitragszuschlages "im gesetzlichen Höchstrahmen" werde auf die Argumentation in der Begründung des Spruchpunktes 1. verwiesen.

Da die Anmeldung des C. H. nicht den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG entspreche, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Da die Anmeldung des C. H. nicht den Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG entspreche, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen die Bescheide vom 29. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer Einspruch an die belangte Behörde. Er brachte vor, die Erntehelfer hätten "Einebnungsarbeiten" auf dem Kisten-Lager- und Umschlagplatz seines landwirtschaftlichen Betriebes durchführen sollen, damit die Obsternte zügig voranschreiten könne. Die Lagerflächen seien durch Niederschlag unbenutzbar geworden. Erntearbeiten in einem Intensivobstgarten bestünden nicht nur darin, dass Obst gepflückt werde, sondern es gebe eine Menge zusätzlicher Arbeiten, die unter den Begriff "Erntearbeiten" fielen; auch das Instandhalten des Lagerplatzes gehöre dazu. Die Einstufung als Bauhilfsarbeiter sei keinesfalls gerechtfertigt.

Im Lauf des Einspruchsverfahrens wies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse u.a. darauf hin, dass die Ehefrau des C. H. vom Beschwerdeführer bzw. dessen Schwester vorerst EUR 150,-- und schließlich EUR 3.000,-- in bar erhalten habe. Weiters legte sie ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2010 an die Arbeiterkammer vor, wonach er an C. H. insgesamt EUR 3.270,-- geleistet hätte, "sohin mehr als Herrn H. von Gesetzteswegen oder laut Kollektivvertrag an Entgeltansprüchen zustehen würde".

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch ab, soweit er sich gegen die Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragshöhe sowie die Beitragsvorschreibung richtete, und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die für den Zeitraum 3. September 2010 bis 4. September 2010 angefallenen Sozialversicherungsbeiträge mit EUR 109,32 festgestellt würden.

In der Begründung stellte sie zunächst - im Wesentlichen übereinstimmend mit dem erstinstanzlichen Bescheid - den Sachverhalt dar. Darüber hinaus stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2010 EUR 270,-- an C. H. und in weiterer Folge zu einem nicht bestimmbaren Termin EUR 3.000,-- "an Entgelt" an dessen Ehefrau ausbezahlt habe. In der Folge setzte sich die belangte Behörde mit der Dienstnehmereigenschaft des C. H., die der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspruchsverfahrens bestritten habe, auseinander und bejahte sie. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass die Haupttätigkeit des C. H. in der Arbeit als Erntehelfer bestanden habe, so sei dem nicht zu folgen, weil das tagelange Planieren eines Kistenumschlagplatzes mit einer Straßenwalze nicht als eine im ursächlichen Zusammenhang mit der Erntearbeit stehende Arbeit gesehen werden könne. Ein Irrtum sei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aber insofern unterlaufen, als sie die Arbeitszeit des C. H. am 4. September 2010 von 7 bis 19 Uhr bestimmt habe; die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe die Arbeitszeit in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2011 auf 7 bis 12 Uhr korrigiert. Der Neubemessung der angefallenen Sozialversicherungsbeiträge werde das vom Beschwerdeführer selbst angegebene "überkollektivliche Entgelt" von EUR 3.270,-- für den Beschäftigungszeitraum zugrunde gelegt, wobei der mit der Höchstbeitragsgrundlage gedeckelte hochgerechnete Bruttolohn herangezogen werde. Somit werde die Höhe der angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit der Nichtanmeldung mit EUR 109,32 festgestellt.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch ab, soweit er sich gegen die Vorschreibung der Beitragszuschläge richtete.

Begründend führte sie - nach Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage - zum Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG aus, dass als tägliche Bemessungsgrundlage für den 3. und 4. September 2010 - ausgehend vom üblichen Anspruchslohn für Bauhilfsarbeiter mit einem Stundenlohn von EUR 9,29 samt Überstundenzuschlägen - EUR 131,44 angenommen worden seien; die Beitragslast betrage 39,9 %, es ergäben sich daher für beide Tage EUR 104,89 an Sozialversicherungsbeiträgen. Die Bemessungsgrundlage von EUR 1.570,57 sei für die Vollarbeitszeit zum ortsüblichen Stundenlohn für Bauhilfsarbeiter von EUR 9,29 für 20 Arbeitstage vom 6. September bis 1. Oktober 2010 (dem Tag, an dem die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse "vom Sachverhalt" erfahren habe) ermittelt worden. Das Doppelte an ermittelten Beiträgen von EUR 104,89 für den 3. und 4. September 2010 sowie zusätzlich EUR 624,66 für den Zeitraum vom 6. September bis 1. Oktober 2010 ergebe die Höhe des Beitragszuschlages von EUR 1.459,10.Begründend führte sie - nach Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage - zum Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG aus, dass als tägliche Bemessungsgrundlage für den 3. und 4. September 2010 - ausgehend vom üblichen Anspruchslohn für Bauhilfsarbeiter mit einem Stundenlohn von EUR 9,29 samt Überstundenzuschlägen - EUR 131,44 angenommen worden seien; die Beitragslast betrage 39,9 %, es ergäben sich daher für beide Tage EUR 104,89 an Sozialversicherungsbeiträgen. Die Bemessungsgrundlage von EUR 1.570,57 sei für die Vollarbeitszeit zum ortsüblichen Stundenlohn für Bauhilfsarbeiter von EUR 9,29 für 20 Arbeitstage vom 6. September bis 1. Oktober 2010 (dem Tag, an dem die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse "vom Sachverhalt" erfahren habe) ermittelt worden. Das Doppelte an ermittelten Beiträgen von EUR 104,89 für den 3. und 4. September 2010 sowie zusätzlich EUR 624,66 für den Zeitraum vom 6. September bis 1. Oktober 2010 ergebe die Höhe des Beitragszuschlages von EUR 1.459,10.

Zum Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG führte die belangte Behörde aus, dass die Anmeldung des Dienstnehmers durch den Beschwerdeführer für den 5. September 2010 als Erntehelfer für 20 Wochenstunden mit einem kollektivvertraglichen Stundenlohn von EUR 6,29 erstellt worden sei. Dies ergebe eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 544,71 zu einem Beitragssatz von 16,10 % (wegen der Ausnahme der Erntehelfer aus der Pensionsversicherung gemäß § 7 Z 1 lit. f ASVG). Es sei aber eine Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter mit Überstundenleistung zum ortsüblichen Anspruchslohn von EUR 9,29 pro Stunde ohne Ausnahme aus der Pensionsversicherung und somit ein "Beitragsaufkommen" von 39,9 % festgestellt worden. Das "Beitragsaufkommen" laut Anmeldung für den 5. September 2010 habe EUR 2,92 betragen. Das "Beitragsaufkommen" laut Anspruch und tatsächlicher Beschäftigung am 5. September 2010 habe jedoch EUR 22,85 betragen, ermittelt aus der monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 1.718,14. Die "Differenz zwischen dem Beitragsaufkommen am 5.9.2010" ergebe EUR 19,93. Die Dauer vom Tag der Anmeldung bis zur "Kenntniserlangung" am 1. Oktober 2010 um 10:31 Uhr betrage 26,54 Kalendertage. Daraus ergebe sich der Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.057,98.Zum Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG führte die belangte Behörde aus, dass die Anmeldung des Dienstnehmers durch den Beschwerdeführer für den 5. September 2010 als Erntehelfer für 20 Wochenstunden mit einem kollektivvertraglichen Stundenlohn von EUR 6,29 erstellt worden sei. Dies ergebe eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 544,71 zu einem Beitragssatz von 16,10 % (wegen der Ausnahme der Erntehelfer aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera f, ASVG). Es sei aber eine Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter mit Überstundenleistung zum ortsüblichen Anspruchslohn von EUR 9,29 pro Stunde ohne Ausnahme aus der Pensionsversicherung und somit ein "Beitragsaufkommen" von 39,9 % festgestellt worden. Das "Beitragsaufkommen" laut Anmeldung für den 5. September 2010 habe EUR 2,92 betragen. Das "Beitragsaufkommen" laut Anspruch und tatsächlicher Beschäftigung am 5. September 2010 habe jedoch EUR 22,85 betragen, ermittelt aus der monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 1.718,14. Die "Differenz zwischen dem Beitragsaufkommen am 5.9.2010" ergebe EUR 19,93. Die Dauer vom Tag der Anmeldung bis zur "Kenntniserlangung" am 1. Oktober 2010 um 10:31 Uhr betrage 26,54 Kalendertage. Daraus ergebe sich der Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.057,98.

Die belangte Behörde habe (mit dem erstangefochtenen Bescheid) festgestellt, dass C. H. als Dienstnehmer des Beschwerdeführers auch für den Zeitraum vom 3. September 2010 bis zum 4. September 2010 der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG unterlegen sei und dass der Berechnung der Beitragsgrundlage das nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers ausgezahlte überkollektivvertragliche Entgelt zugrunde zu legen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei die belangte Behörde an diesen Bescheid gebunden, auch wenn er noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe aus verwaltungsökonomischen Gründen von einer Neuberechnung der Beitragszuschläge Abstand genommen. Daraus ergebe sich jedoch für den vorliegenden Fall, dass der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen sei.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zum erstangefochtenen Bescheid:römisch eins. Zum erstangefochtenen Bescheid:

1. Vorauszuschicken ist, dass der erstangefochtene Bescheid zufolge des Aufhebungsantrages zur Gänze - also auch im Umfang der Feststellung der Pflichtversicherung - bekämpft wird. Laut Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer aber nur in seinen Rechten auf "richtige, gesetzmäßige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 44 ASVG", auf "richtige, gesetzmäßige Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG" und auf "richtige, gesetzmäßige Einstufung der Tätigkeit seines Arbeitnehmers" verletzt. Auch in der Begründung der Beschwerde wird das Bestehen der Pflichtversicherung im von der belangten Behörde angenommenen Umfang nicht in Frage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde sich - entgegen dem nach seinem Wortlaut zu weit gefassten Aufhebungsantrag - nicht auch gegen die Feststellung der Pflichtversicherung richtet, hinsichtlich deren im Übrigen der administrative Instanzenzug noch nicht erschöpft wäre (auch in der Rechtsmittelbelehrung des erstangefochtenen Bescheides wurde insoweit auf die Berufungsmöglichkeit hingewiesen). 1. Vorauszuschicken ist, dass der erstangefochtene Bescheid zufolge des Aufhebungsantrages zur Gänze - also auch im Umfang der Feststellung der Pflichtversicherung - bekämpft wird. Laut Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer aber nur in seinen Rechten auf "richtige, gesetzmäßige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des Paragraph 44, ASVG", auf "richtige, gesetzmäßige Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 44, ASVG" und auf "richtige, gesetzmäßige Einstufung der Tätigkeit seines Arbeitnehmers" verletzt. Auch in der Begründung der Beschwerde wird das Bestehen der Pflichtversicherung im von der belangten Behörde angenommenen Umfang nicht in Frage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde sich - entgegen dem nach seinem Wortlaut zu weit gefassten Aufhebungsantrag - nicht auch gegen die Feststellung der Pflichtversicherung richtet, hinsichtlich deren im Übrigen der administrative Instanzenzug noch nicht erschöpft wäre (auch in der Rechtsmittelbelehrung des erstangefochtenen Bescheides wurde insoweit auf die Berufungsmöglichkeit hingewiesen).

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er C. H. am 3. und 4. September 2010 (sowie am 5. September 2010) in den von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumen als Dienstnehmer beschäftigt habe. Er wendet sich aber gegen das der Bildung der Beitragsgrundlage zugrunde gelegte Entgelt. C. H. sei nicht als Bauhilfsarbeiter, sondern als Erntehelfer mit einem Stundenlohn von EUR 6,29 tätig gewesen; daraus, dass C. H. am 3. September 2010 ganztägig, am 4. September 2010 halbtags und am 5. September 2010 ganztägig gearbeitet habe, könne auch nicht auf das Vorliegen einer 40-Stunden-Woche geschlossen werden. Was das von der belangten Behörde angenommene überkollektivvertragliche Entgelt von EUR 3.270,-- betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und C. H. ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig sei, in dem C. H. neben dem laufenden Lohn und Entgeltfortzahlung auch Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung fordere; im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser arbeitsrechtlichen Ansprüche sei das Schreiben an die Arbeiterkammer verfasst worden, in dem auf die Zahlung von EUR 3.270,-- verwiesen worden sei. Mit diesem Betrag seien nicht nur das laufende Entgelt und die Entgeltfortzahlung, sondern sämtliche Ansprüche des C. H. abgedeckt worden, sohin auch die anteiligen Sonderzahlungen und die Urlaubsersatzleistung.

2. Nach § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für pflichtversicherte Dienstnehmer und Lehrlinge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, das im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. 2. Nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für pflichtversicherte Dienstnehmer und Lehrlinge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, das im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf welche der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf welche der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt die Regelung dieser Frage, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen.

Die Entgelthöhe richtet sich im Arbeitsverhältnis primär nach der Vereinbarung, subsidiär nach der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) oder dem Ortsgebrauch und der Angemessenheit (§ 6 Abs. 1 AngG). Verstößt die Einzelvereinbarung gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0213, VwSlg. 17.773 A, mwN).Die Entgelthöhe richtet sich im Arbeitsverhältnis primär nach der Vereinbarung, subsidiär nach der Angemessenheit (Paragraph 1152, ABGB) oder dem Ortsgebrauch und der Angemessenheit (Paragraph 6, Absatz eins, AngG). Verstößt die Einzelvereinbarung gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0213, VwSlg. 17.773 A, mwN).

3. Im Beschwerdefall lag nach den Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im erstinstanzlichen Bescheid - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - offenbar eine Entgeltvereinbarung (über EUR 4,-- netto pro Stunde) vor. Sollte diese Vereinbarung gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung verstoßen haben, wäre sie nichtig und ein der kollektiven Rechtsquelle entsprechender Entgeltanspruch zugrunde zu legen. Für die Annahme eines Anspruchs auf ein angemessenes bzw. ortsübliches Entgelt blieb hingegen angesichts der getroffenen Vereinbarung von vornherein kein Raum.

Die belangte Behörde hat sich aber - anders als noch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im erstinstanzlichen Bescheid - ohnedies nicht auf den Anspruch auf einen ortsüblichen Lohn als Bauhilfsarbeiter gestützt, sondern ihrer Berechnung ein tatsächlich bezahltes Entgelt zugrunde gelegt, das über der Höchstbeitragsgrundlage liege.

Unstrittig ist, dass vom Beschwerdeführer an C. H. ein Betrag von EUR 3.270,-- bezahlt worden ist. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass damit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten werden sollten.

Die Annahme der belangten Behörde, das vom Beschwerdeführer tatsächlich geleistete Entgelt sei über der Höchstbeitragsgrundlage gelegen, wäre aber nur dann zutreffend, wenn es - ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen und allfälliger nicht der Beitragspflicht unterliegenden Entgeltbestandteile - die Höhe von EUR 137,-- täglich (bzw. EUR 4.110,-- monatlich) brutto überschritten hätte (§ 108 Abs. 3 ASVG idF BGBl. II Nr. 450/2009). Es wäre daher - unter Einräumung von Parteiengehör - zu ermitteln gewesen, für welchen Zeitraum der Betrag von EUR 3.270,-- geleistet wurde und wie er sich zusammensetzte bzw. welche Ansprüche damit abgegolten werden sollten; dabei kam im Beschwerdefall auf Grund des vom Dienstnehmer erlittenen Arbeitsunfalls - wie auch in der Beschwerde erwähnt - insbesondere ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung während bis zu acht Wochen in Betracht (vgl. § 1154b Abs. 3 ABGB). Sollte der Zahlung ein Vergleich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde gelegen sein, so wäre § 11 Abs. 2 ASVG zu beachten, wonach der Vergleichsbetrag (abzüglich allfälliger gemäß § 49 Abs. 3 ASVG kein Entgelt iSd ASVG darstellender Bezüge) durch das zuletzt (pro Tag) gebührende laufende Entgelt geteilt wird und so den Zeitraum ergibt, um den die Pflichtversicherung verlängert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2009, Zl. 2006/08/0229, mwN).Die Annahme der belangten Behörde, das vom Beschwerdeführer tatsächlich geleistete Entgelt sei über der Höchstbeitragsgrundlage gelegen, wäre aber nur dann zutreffend, wenn es - ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen und allfälliger nicht der Beitragspflicht unterliegenden Entgeltbestandteile - die Höhe von EUR 137,-- täglich (bzw. EUR 4.110,-- monatlich) brutto überschritten hätte (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009,). Es wäre daher - unter Einräumung von Parteiengehör - zu ermitteln gewesen, für welchen Zeitraum der Betrag von EUR 3.270,-- geleistet wurde und wie er sich zusammensetzte bzw. welche Ansprüche damit abgegolten werden sollten; dabei kam im Beschwerdefall auf Grund des vom Dienstnehmer erlittenen Arbeitsunfalls - wie auch in der Beschwerde erwähnt - insbesondere ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung während bis zu acht Wochen in Betracht vergleiche , Paragraph 1154 b, Absatz 3, ABGB). Sollte der Zahlung ein Vergleich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde gelegen sein, so wäre Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zu beachten, wonach der Vergleichsbetrag (abzüglich allfälliger gemäß Paragraph 49, Absatz 3, ASVG kein Entgelt iSd ASVG darstellender Bezüge) durch das zuletzt (pro Tag) gebührende laufende Entgelt geteilt wird und so den Zeitraum ergibt, um den die Pflichtversicherung verlängert wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2009, Zl. 2006/08/0229, mwN).

4. Da die der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Feststellung, der Beschwerdeführer habe seinem Dienstnehmer ein über der Höchstbeitragsgrundlage liegendes Entgelt geleistet, somit nicht nachvollziehbar begründet und überdies ohne Gewährung von Parteiengehör getroffen wurde, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war der erstangefochtene Bescheid im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 4. Da die der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Feststellung, der Beschwerdeführer habe seinem Dienstnehmer ein über der Höchstbeitragsgrundlage liegendes Entgelt geleistet, somit nicht nachvollziehbar begründet und überdies ohne Gewährung von Parteiengehör getroffen wurde, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war der erstangefochtene Bescheid im Umfang seiner Anfechtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II. Zum zweitangefochtenen Bescheid:römisch zwei. Zum zweitangefochtenen Bescheid:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorschreibung des Beitragszuschlages für den Zeitraum 5. September bis 1. Oktober 2010 zur Gänze zu Unrecht erfolgt sei; hinsichtlich des Beitragszuschlages für den Zeitraum 3. bis 4. September 2010 sei die belangte Behörde von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen.

2. § 113 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 lautet auszugsweise: 2. Paragraph 113, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennDen in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

  1. 3.Ziffer 3
    das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  2. 4.Ziffer 4
    ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
  1. (2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 EUR. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 EUR herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 EUR. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 EUR herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
  2. (3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(…)"

3. Dem Beschwerdeführer wurde zum einen ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben. 3. Dem Beschwerdeführer wurde zum einen ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorgeschrieben.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat das im erstinstanzlichen Bescheid damit begründet, dass nach § 113 Abs. 1 ASVG vom Krankenversicherungsträger "in Fällen, in denen die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht gesetzeskonform nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 1a Z 1 und 2 ASVG erfolgt", ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden könne. Ein Beitragszuschlag für die "nicht gesetzeskonforme Anmeldung zur Pflichtversicherung" ist aber in § 113 ASVG nicht vorgesehen. Nach dem im Beschwerdefall herangezogenen § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG kann ein Beitragszuschlag vielmehr dann vorgeschrieben werden, wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG nicht oder verspätet erstattet wurde. Es hat aber weder die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse noch die belangte Behörde - deren rechtliche Beurteilung sich auf die Frage der Bemessung des Beitragszuschlages beschränkt hat - festgestellt, dass die - unstrittig am 5. September 2010, dem dritten Arbeitstag des Dienstnehmers, und somit rechtzeitig im Sinn des § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG erstattete - Anmeldung nicht vollständig gewesen sei. Die bloße Unrichtigkeit der Anmeldung - im Beschwerdefall hinsichtlich des Beschäftigungsbeginns, allenfalls auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Entgelthöhe - berechtigt nicht zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG; bei Meldung eines zu niedrigen Entgelts kommt stattdessen ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG in Betracht, bei anderen Falschmeldungen nur eine Bestrafung nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, wonach strafbar ist, wer (u.a.) als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen "nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig" erstattet.Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat das im erstinstanzlichen Bescheid damit begründet, dass nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG vom Krankenversicherungsträger "in Fällen, in denen die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht gesetzeskonform nach den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins und 2 ASVG erfolgt", ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden könne. Ein Beitragszuschlag für die "nicht gesetzeskonforme Anmeldung zur Pflichtversicherung" ist aber in Paragraph 113, ASVG nicht vorgesehen. Nach dem im Beschwerdefall herangezogenen Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG kann ein Beitragszuschlag vielmehr dann vorgeschrieben werden, wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG nicht oder verspätet erstattet wurde. Es hat aber weder die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse noch die belangte Behörde - deren rechtliche Beurteilung sich auf die Frage der Bemessung des Beitragszuschlages beschränkt hat - festgestellt, dass die - unstrittig am 5. September 2010, dem dritten Arbeitstag des Dienstnehmers, und somit rechtzeitig im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG erstattete - Anmeldung nicht vollständig gewesen sei. Die bloße Unrichtigkeit der Anmeldung - im Beschwerdefall hinsichtlich des Beschäftigungsbeginns, allenfalls auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Entgelthöhe - berechtigt nicht zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG; bei Meldung eines zu niedrigen Entgelts kommt stattdessen ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in Betracht, bei anderen Falschmeldungen nur eine Bestrafung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, wonach strafbar ist, wer (u.a.) als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen "nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig" erstattet.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG war daher schon aus diesem Grund rechtswidrig.Die Vorschreibung des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG war daher schon aus diesem Grund rechtswidrig.

4. Dem Beschwerdeführer wurde auch ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG vorgeschrieben, weil er ein zu niedriges Entgelt gemeldet habe. Dabei gingen sowohl die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse als auch die belangte Behörde davon aus, dass der ortsübliche Stundenlohn eines Bauhilfsarbeiters auf Basis einer 40-Stunden-Woche zu melden gewesen wäre. Dass die Prämisse, der Dienstnehmer habe gegenüber dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine ortsübliche Entlohnung als Bauhilfsarbeiter gehabt, nicht zutrifft, wurde bereits oben unter I.3. dargelegt; ob aber der tatsächlich bezahlte Betrag von EUR 3.270,-- im Ergebnis - umgelegt auf den Zeitraum, für den er geleistet wurde - über dem gemeldeten Entgelt liegt, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Schließlich hat die belangte Behörde auch die Annahme, es habe eine 40-Stunden-Woche vorgelegen, allein mit dem Hinweis auf die faktische Arbeitszeit an drei Tagen nicht schlüssig begründet. 4. Dem Beschwerdeführer wurde auch ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG vorgeschrieben, weil er ein zu niedriges Entgelt gemeldet habe. Dabei gingen sowohl die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse als auch die belangte Behörde davon aus, dass der ortsübliche Stundenlohn eines Bauhilfsarbeiters auf Basis einer 40-Stunden-Woche zu melden gewesen wäre. Dass die Prämisse, der Dienstnehmer habe gegenüber dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine ortsübliche Entlohnung als Bauhilfsarbeiter gehabt, nicht zutrifft, wurde bereits oben unter römisch eins.3. dargelegt; ob aber der tatsächlich bezahlte Betrag von EUR 3.270,-- im Ergebnis - umgelegt auf den Zeitraum, für den er geleistet wurde - über dem gemeldeten Entgelt liegt, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Schließlich hat die belangte Behörde auch die Annahme, es habe eine 40-Stunden-Woche vorgelegen, allein mit dem Hinweis auf die faktische Arbeitszeit an drei Tagen nicht schlüssig begründet.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG hätte daher auf Basis der Feststellungen der belangten Behörde nicht erfolgen dürfen.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG hätte daher auf Basis der Feststellungen der belangten Behörde nicht erfolgen dürfen.

5. Dazu kommt, dass sich die Festsetzung der Höhe der Beitragszuschläge in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig erweist.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf der Beitragszuschlag im Fall des Abs. 1 Z 2 das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf er nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Der Berechnung dieser Beträge hat die belangte Behörde den gesamten Zeitraum vomGemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG darf der Beitragszuschlag im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf er nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Der Berechnung dieser Beträge hat die belangte Behörde den gesamten Zeitraum vom

3. bzw. 5. September 2010 bis zum 1. Oktober 2010 zugrunde gelegt, ohne darzulegen, dass die Pflichtversicherung auch nach Beendigung der Arbeitsleistung infolge des Unfalls am 5. September 2010 - wegen Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses oder auf Grund der Anwendung des § 11 Abs. 2 ASVG - aufrecht war und daher noch Beiträge zu entrichten waren.3. bzw. 5. September 2010 bis zum 1. Oktober 2010 zugrunde gelegt, ohne darzulegen, dass die Pflichtversicherung auch nach Beendigung der Arbeitsleistung infolge des Unfalls am 5. September 2010 - wegen Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses oder auf Grund der Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG - aufrecht war und daher noch Beiträge zu entrichten waren.

Außerdem hat sie für die Berechnung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG nicht nur den Differenzbetrag auf Grund der zu niedrigen Entgeltmeldung, sondern auch jenen auf Grund der Meldung einer Beschäftigung als Erntehelfer statt als Bauhilfsarbeiter herangezogen, der sich daraus ergibt, dass im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG beschäftigte Erntehelfer gemäß § 7 Z 1 lit. f ASVG nur in der Kranken- und Unfallversicherung, Bauhilfsarbeiter aber auch in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind. Für diesen Differenzbetrag war die Meldung eines zu niedrigen Entgelts nicht ursächlich, er hätte daher nicht in die Bemessung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG einbezogen werden dürfen.Außerdem hat sie für die Berechnung des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG nicht nur den Differenzbetrag auf Grund der zu niedrigen Entgeltmeldung, sondern auch jenen auf Grund der Meldung einer Beschäftigung als Erntehelfer statt als Bauhilfsarbeiter herangezogen, der sich daraus ergibt, dass im Rahmen einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG beschäftigte Erntehelfer gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera f, ASVG nur in der Kranken- und Unfallversicherung, Bauhilfsarbeiter aber auch in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind. Für diesen Differenzbetrag war die Meldung eines zu niedrigen Entgelts nicht ursächlich, er hätte daher nicht in die Bemessung des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG einbezogen werden dürfen.

Schließlich hat die belangte Behörde auch in keiner Weise begründet, warum sie im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und die Art der Meldeverstöße Beitragszuschläge im von ihr angenommenen gesetzlichen Höchstmaß und nicht etwa in einem im mittleren oder unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens liegenden Ausmaß festgesetzt hat.

6. Der zweitangefochtene Bescheid war daher - zur Gänze - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 6. Der zweitangefochtene Bescheid war daher - zur Gänze - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG, iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 52, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Das den Ersatz der Pauschalgebühr betreffende Kostenmehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.Das den Ersatz der Pauschalgebühr betreffende Kostenmehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende sachliche Abgabenfreiheit gemäß Paragraph 110, ASVG abzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2013

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag Entgelt Begriff Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080163.X00

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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