RS Vwgh 2013/11/28 2013/03/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0034 E 16. Juni 2004 VwSlg 16383 A/2004 RS 10

Stammrechtssatz

Der in der Rsp des VwGH entwickelte Grundsatz, dass für die Auslegung von Bescheiden - im Hinblick auf deren Normqualität - die für Gesetze zu beachtenden Auslegungsregeln der §§ 6 und 7 ABGB analog heranzuziehen sind (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 59, E 31 ff zit Rsp), hat zwar zur Folge, dass der Spruch eines Bescheides (analog zum Gebot verfassungskonformer Auslegung von Gesetzen) gesetzeskonform auszulegen (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 40; zu den Grenzen einer solchen Vorgangsweise Hinweis E 19.09.1996, 95/07/0221) und seine Begründung zur Deutung (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 46 ff), nicht aber auch zur Ergänzung (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 52) des Spruchs heranzuziehen ist. Dies gilt jedoch in erster Linie für den Fall der Auslegung von Bescheiden, die nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden können (Hinweis E 28.06.1994, 94/08/0021, und E 5.09.1995, 95/08/0236), setzt dies doch gedanklich voraus, dass eine Unklarheit oder Mehrdeutigkeit eines Bescheides vorliegt, der aus der Sicht einer diesen Bescheid beurteilenden Behörde (oder eines Gerichtes) nicht im klarstellenden Sinne abgeändert, sondern nur mehr ausgelegt werden kann.Der in der Rsp des VwGH entwickelte Grundsatz, dass für die Auslegung von Bescheiden - im Hinblick auf deren Normqualität - die für Gesetze zu beachtenden Auslegungsregeln der Paragraphen 6 und 7 ABGB analog heranzuziehen sind (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 59,, E 31 ff zit Rsp), hat zwar zur Folge, dass der Spruch eines Bescheides (analog zum Gebot verfassungskonformer Auslegung von Gesetzen) gesetzeskonform auszulegen (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 40; zu den Grenzen einer solchen Vorgangsweise Hinweis E 19.09.1996, 95/07/0221) und seine Begründung zur Deutung (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 46 ff), nicht aber auch zur Ergänzung (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 52) des Spruchs heranzuziehen ist. Dies gilt jedoch in erster Linie für den Fall der Auslegung von Bescheiden, die nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden können (Hinweis E 28.06.1994, 94/08/0021, und E 5.09.1995, 95/08/0236), setzt dies doch gedanklich voraus, dass eine Unklarheit oder Mehrdeutigkeit eines Bescheides vorliegt, der aus der Sicht einer diesen Bescheid beurteilenden Behörde (oder eines Gerichtes) nicht im klarstellenden Sinne abgeändert, sondern nur mehr ausgelegt werden kann.

Schlagworte

Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030104.X02

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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