RS Vwgh 2013/11/28 2013/03/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ein Gutachten, das den Betroffenen bloß das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit betreffend die Erteilung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden bescheinigt, kann allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 sein und insofern auch nicht die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots rechtfertigen.Ein Gutachten, das den Betroffenen bloß das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit betreffend die Erteilung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden bescheinigt, kann allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 sein und insofern auch nicht die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030084.X04

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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