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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ein Gutachten, das den Betroffenen bloß das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit betreffend die Erteilung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden bescheinigt, kann allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 sein und insofern auch nicht die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots rechtfertigen.Ein Gutachten, das den Betroffenen bloß das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit betreffend die Erteilung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden bescheinigt, kann allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 sein und insofern auch nicht die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030084.X04Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019