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L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Grundvoraussetzung für einen Ersatzanspruch des Dritten ist, dass derjenige, dem Hilfe gewährt wurde, auch tatsächlich einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat bzw. damals hatte. Es kommt somit auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum an, auf den sich die jeweilige Hilfeleistung bezieht (vgl. E 14. März 2008, 2006/10/0201).Grundvoraussetzung für einen Ersatzanspruch des Dritten ist, dass derjenige, dem Hilfe gewährt wurde, auch tatsächlich einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat bzw. damals hatte. Es kommt somit auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum an, auf den sich die jeweilige Hilfeleistung bezieht vergleiche E 14. März 2008, 2006/10/0201).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013100106.X01Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014