TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 90/16/0168

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

20/11 Grundbuch;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GBG 1955 §53 Abs1 idF 1958/015;
GGG 1984 TP9 Anm12 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Kramer, Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der X-reg.Gen.m.b.H. in R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Juli 1990, Zl. Jv 4825-33/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Antrag des GG und des WG bewilligte das Bezirksgericht N mit Beschluß vom 31. Oktober "1990" (richtig offenbar: 1989) auf den Anteilen 1 und 2 in EZ 68 und EZ 69 Grundbuch N die "Ranganmerkung" (richtig: Anmerkung der Rangordnung) für die beabsichtigte Verpfändung für die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin im Höchstbetrag von S 408.000,--, S 2,600.000,-- und S 650.000,--; bei der EZ 69 wurde die Bedingung des § 53 (erg.: Abs. 1 letzter Satz) GBG beigesetzt. Die Eintragung wurde am selben Tage vollzogen.

Mit Zahlungsauftrag vom 15. Mai 1990 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes N der Beschwerdeführerin neben der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG von S 50,--, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 3,658.000,--, eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 5 des gemäß § 1 Abs. 1 GGG, BGBl. Nr. 501/1984, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs in der Höhe von S 18.290,--, zusammen also einen Betrag von S 18.340,--, zur Zahlung vor.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, auf den oben genannten Liegenschaften hafteten auf den Anteilen 3 des BG zugunsten der Beschwerdeführerin Pfandrechte im Höchstbetrag von

S 408.000,--, S 2,600.000,-- und S 650.000,--. Im Zuge einer Umschuldung sei geplant, die Pfandrechte der Beschwerdeführerin auch auf die Anteile 1 und 2 der genannten Liegenschaften "auszudehnen". Um die Beschwerdeführerin während der Umschuldungsverhandlungen abzusichern, sei die gegenständliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im jeweiligen Höchstbetrag auf den Anteilen 1 und 2 von GG und WG erwirkt worden. Da die genannten Pfandrechte, für die die Anmerkung der Rangordnung erwirkt worden sei, auf den Anteilen 3 bereits grundbücherlich einverleibt gewesen seien, ziele die gegenständliche Ranganmerkung lediglich auf eine "Pfandausdehnung" ab, welche gebührenfrei sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck dem Berichtigungsantrag keine Folge. Er begründete dies im wesentlichen damit, bei Vorschreibung der Gebühren sei lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden sei. Eine "Pfandausdehnung" sei im Beschwerdefall weder beantragt noch bewilligt worden. Eine geplante "Pfandausdehnung" - also ein in der Zukunft liegendes Ereignis - sei nicht dazu geeignet, die für die Eintragung einer "Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung" entstandene Gebührenpflicht zum Erlöschen zu bringen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, daß ihr die Zahlung einer Gebühr von S 18.340,-- aufgetragen worden sei. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorliegende Beschwerde wurde am 30. August 1990, dem letzten Tag der mit Zustellung des angefochtenen Bescheides am 19. Juli 1990 beginnenden Beschwerdefrist, zur Post gegeben. Sie ist daher - entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung - durchaus rechtzeitig.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 2 Z. 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Nach § 25 Abs. 1 leg. cit. sind für die Eintragungsgebühr in Grundbuchssachen zahlungspflichtig:

a)

derjenige, der den Antrag auf Eintragung ... stellt ...,

b)

derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht ...

Nach TP 9 lit. b Z. 5 GGG beträgt die Gebühr für die Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 5 vT vom Wert des Rechtes.

Nach Anmerkung 7 zu dieser Tarifpost ist die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anläßlich der ersten Eintragung zu entrichten.

Nach Anmerkung 8 gilt Anmerkung 7 sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

              a)              auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden,

...

Nach Anmerkung 12 lit. b zu TP 9 GGG sind von der Eintragungsgebühr u.a. Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955 befreit.

Die zuletzt genannte Bestimmung, die dem § 53 Abs. 1 GBG 1955 durch Art. I des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1958, BGBl. Nr. 15, als dritter (bzw. letzter) Satz angefügt wurde, hat folgenden Wortlaut:

"Auf Antrag ist in die Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung die Bedingung aufzunehmen, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um Eintragung des Pfandrechts bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt worden ist oder gleichzeitig mit der Bewilligung der Eintragung im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt wird."

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne es nicht der Wille des Gesetzgebers sein, daß einerseits eine "Pfandausdehnung" (gemeint offenbar: der Fall der Anmerkungen 7 und 8 lit. a zu TP 9 GGG) gebührenfrei sei, während andererseits für die Ranganmerkung hiezu Gebühren zur Vorschreibung gelangten. Tatsache sei, daß, sollte die gegenständliche "Ranganmerkung" ausgenützt werden, das Ergebnis zwangsläufig eine "Pfandausdehnung" sein werde, für die ebenso zwangsläufig keine Gebühren zur Vorschreibung gelangen würden.

Dem ist zunächst zu erwidern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insofern entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht daher auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. hiezu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1992, Zlen. 91/16/0108, 0126, und die dort genannte weitere Rechtsprechung).

Nun wurde zwar mit dem dritten Satz des § 53 Abs. 1 GBG 1955 und der damit korrespondierenden Befreiungsvorschrift der Anmerkung 12 lit. b zu TP 9 GGG (bzw. deren Vorgängervorschriften) die Anomalie beseitigt, daß wohl für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen war, daß jedoch die Anmerkung der Rangordnung auf verschiedenen Liegenschaften, die später simultan haften sollten, einer Eintragungsgebühr für jede einzelne Eintragung unterlag (vgl. das Erkenntnis vom 10. März 1988, Zl. 87/16/0055).

Eine ähnliche Regelung für einen Fall wie den gegenständlichen, in dem es um die Anmerkung der Rangordnung für eine Hypothek geht, die IN ZUKUNFT möglicherweise als Simultanhypothek in Gestalt einer Nebeneinlage zu einer bereits bestehenden Haupteinlage ausgenützt werden soll, existiert jedoch nicht. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0023, in einem ähnlich gelagerten Fall dargetan, daß schon wegen der oben zitierten Bestimmung des § 2 Z. 4 GGG (wonach der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Anmerkung der Rangordnung mit der Vornahme der Eintragung begründet wird) auf die in der Folge vollzogene Einverleibung eines Simultanpfandrechtes nicht Bedacht genommen werden konnte. Umsomehr muß dies für eine in der Folge allenfalls erst BEABSICHTIGTE Pfandrechtseinverleibung gelten.

Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß ein Fall des § 53 Abs. 1 dritter Satz GBG 1955 im Verhältnis zwischen den Anteilen 1 und 2 der EZ 68 und 69 Grundbuch N einerseits, den Anteilen 3 derselben Liegenschaften andererseits im Beschwerdefall unbestrittenermaßen nicht vorliegt. Im übrigen wurde die gemäß Anmerkung 12 lit. b) zu TP 9 GGG allein für die in EZ 69 Grundbuch N eingetragene Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 dritter Satz GBG, also für die "bedingte" Anmerkung, vorgesehene Befreiung von der Eintragungsgebühr beachtet; die Eintragungsgebühr für die "normale" Anmerkung aber wurde zutreffend vorgeschrieben.

An diesem Ergebnis vermag auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, daß nach TP 9 lit. b Z. 4 die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme: Z. 6) 1,1 vH vom Wert des Rechtes, nach Z. 5 dieser Gesetzesstelle für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 5 vT und nach Z. 6 für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 6 vT vom Wert des Rechtes beträgt. Richtig ist zwar, daß nach diesem System im Fall der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung und der nachträglichen Eintragung des Pfandrechtes in dieser Rangordnung die Gebühr, die für eine sofortige Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes anfallen würde, gleichsam geteilt wird. Dies kann jedoch nicht bedeuten, daß dann, wenn die nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung auf Grund der Anmerkung 7 zu TP 9 gebührenfrei ist, deshalb auch die Gebührenpflicht für die Anmerkung der Rangordnung wegfiele.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990160168.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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