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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0149 E 1. März 2012 RS 4 (hier: nichts anderes gilt für die Abgrenzung der Funktionsgruppen 3 und 4 der Verwendungsgruppe A2)Stammrechtssatz
Selbst wenn im Bescheid der Nachweis geführt worden wäre, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beamten unter jenem einer der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 zugehörigen Richtverwendung gelegen wäre, so wäre damit noch nicht der Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zur Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 gelungen (Hinweis E vom 5. September 2008, 2007/12/0110). Ebenso wenig genügen im Gutachten enthaltene Behauptungen über die Punktewertgrenze zwischen den Bandbreiten einzelner Funktionsgruppen. Ein Nachweis einer solchen behaupteten Wertgrenze setzte die Analyse und die Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus (Hinweis E vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120118.X01Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014