RS Vwgh 2013/12/11 2013/12/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §52;
GehG 1956 §121;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im Bereich der Verwendungszulage im Dienstklassensystem des Bundes gemäß § 121 GehG 1956 nahm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung der Dienstbehörde an, Beweis durch Sachverständige zu erheben. Es wurde lediglich ausgesprochen, dass die Einholung derartiger Gutachten nicht grundsätzlich unzulässig ist (Hinweis Erkenntnisse vom 13. September 2007, 2006/12/0160; und vom 10. September 20099, 2008/12/0169). Dadurch unterscheidet sich die Verwendungszulage im Dienstklassensystem von jener im Funktionsgruppenschema des Bundes, welches von einer durch Sachverständigen vorzunehmenden Bewertung von Arbeitsplätzen im Allgemeinen geprägt ist (Hinweis E vom 2. Juli 2009, 2008/12/0090).Im Bereich der Verwendungszulage im Dienstklassensystem des Bundes gemäß Paragraph 121, GehG 1956 nahm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung der Dienstbehörde an, Beweis durch Sachverständige zu erheben. Es wurde lediglich ausgesprochen, dass die Einholung derartiger Gutachten nicht grundsätzlich unzulässig ist (Hinweis Erkenntnisse vom 13. September 2007, 2006/12/0160; und vom 10. September 20099, 2008/12/0169). Dadurch unterscheidet sich die Verwendungszulage im Dienstklassensystem von jener im Funktionsgruppenschema des Bundes, welches von einer durch Sachverständigen vorzunehmenden Bewertung von Arbeitsplätzen im Allgemeinen geprägt ist (Hinweis E vom 2. Juli 2009, 2008/12/0090).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120035.X03

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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