Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im Bereich der Verwendungszulage im Dienstklassensystem des Bundes gemäß § 121 GehG 1956 nahm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung der Dienstbehörde an, Beweis durch Sachverständige zu erheben. Es wurde lediglich ausgesprochen, dass die Einholung derartiger Gutachten nicht grundsätzlich unzulässig ist (Hinweis Erkenntnisse vom 13. September 2007, 2006/12/0160; und vom 10. September 20099, 2008/12/0169). Dadurch unterscheidet sich die Verwendungszulage im Dienstklassensystem von jener im Funktionsgruppenschema des Bundes, welches von einer durch Sachverständigen vorzunehmenden Bewertung von Arbeitsplätzen im Allgemeinen geprägt ist (Hinweis E vom 2. Juli 2009, 2008/12/0090).Im Bereich der Verwendungszulage im Dienstklassensystem des Bundes gemäß Paragraph 121, GehG 1956 nahm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung der Dienstbehörde an, Beweis durch Sachverständige zu erheben. Es wurde lediglich ausgesprochen, dass die Einholung derartiger Gutachten nicht grundsätzlich unzulässig ist (Hinweis Erkenntnisse vom 13. September 2007, 2006/12/0160; und vom 10. September 20099, 2008/12/0169). Dadurch unterscheidet sich die Verwendungszulage im Dienstklassensystem von jener im Funktionsgruppenschema des Bundes, welches von einer durch Sachverständigen vorzunehmenden Bewertung von Arbeitsplätzen im Allgemeinen geprägt ist (Hinweis E vom 2. Juli 2009, 2008/12/0090).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120035.X03Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014