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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs3 Z1;Rechtssatz
Wer bereits die Zweckmäßigkeit (Erwünschtheit) von bestimmten Kenntnissen als bewertungsrelevant ansieht, verkennt § 137 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979, wonach die Arbeitsplatzbewertung nach den "Anforderungen" an das Wissen des Beamten vorzunehmen ist. Anforderung ist das, was man von jemandem als (Arbeits-)Leistung erwartet, von ihm verlangt (vgl. hiezu Duden, Bedeutungswörterbuch2, Seite 49). Ausgehend von diesem Begriffsverständnis sind als "Anforderungen" eines Arbeitsplatzes an den Inhaber nicht schon all jene Eigenschaften zu verstehen, welche für die Ausübung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes zweckmäßig bzw. wünschenswert sind. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang ausschließlich die Frage, ob derartige Kenntnisse erforderlich sind, also ihr Fehlen einen ins Gewicht fallenden Nachteil für die Erfüllung der Arbeitsplatzaufgaben mit sich bringt.Wer bereits die Zweckmäßigkeit (Erwünschtheit) von bestimmten Kenntnissen als bewertungsrelevant ansieht, verkennt Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979, wonach die Arbeitsplatzbewertung nach den "Anforderungen" an das Wissen des Beamten vorzunehmen ist. Anforderung ist das, was man von jemandem als (Arbeits-)Leistung erwartet, von ihm verlangt vergleiche hiezu Duden, Bedeutungswörterbuch2, Seite 49). Ausgehend von diesem Begriffsverständnis sind als "Anforderungen" eines Arbeitsplatzes an den Inhaber nicht schon all jene Eigenschaften zu verstehen, welche für die Ausübung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes zweckmäßig bzw. wünschenswert sind. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang ausschließlich die Frage, ob derartige Kenntnisse erforderlich sind, also ihr Fehlen einen ins Gewicht fallenden Nachteil für die Erfüllung der Arbeitsplatzaufgaben mit sich bringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120017.X01Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014