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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1 Z2 idF 2007/I/104;Rechtssatz
Eine "freiwillige Abfertigung", die ein Dienstgeber im Gegenzug zur Zurückziehung einer Kündigungsanfechtungsklage gezahlt hat, ist nach dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0117, eine Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG. Diese Leistung führt nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG.Eine "freiwillige Abfertigung", die ein Dienstgeber im Gegenzug zur Zurückziehung einer Kündigungsanfechtungsklage gezahlt hat, ist nach dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0117, eine Abgangsentschädigung iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG. Diese Leistung führt nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080167.X02Im RIS seit
23.01.2014Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014