Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch die Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. April 2009, Zl. MA 40 - SR 4787/08, betreffend Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M F in B, 2. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch die Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. April 2009, Zl. MA 40 - SR 4787/08, betreffend Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M F in B, 2. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3,
3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 7. Februar 2008 fest, dass der Erstmitbeteiligte in Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG aufgrund der Beschäftigung als Angestellter bei der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeber auch ab 1. April 2007 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege. Begründend führte die Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, der Erstmitbeteiligte habe am 9. November 2006 eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht und diese damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber das seit Februar 1988 bestehende Dienstverhältnis zu Unrecht mit 31. März 2007 beendet habe. Es sei auch ein Verfahren wegen der Feststellung als begünstigter Behinderter anhängig. In diesem Zusammenhang sei es zu einem Vergleichsangebot gekommen, welches der Erstmitbeteiligte am 19. April 2007 angenommen habe. Es sei vereinbart worden, dass das Dienstverhältnis mit 31. März 2007 ende und dem Erstmitbeteiligten eine gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Abfertigung bezahlt werde. Weiter sei vereinbart worden, dass ein weiterer Betrag, der als "freiwillige Abfertigung" gewidmet werde, bezahlt werde. Am 26. April 2007 habe der Erstmitbeteiligte - entsprechend der Vereinbarung - die Klage zurückgezogen. Der als "freiwillige Abfertigung" bezeichnete Vergleichsbetrag führe gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung, weil der Betrag zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung gewährt worden und nahezu doppelt so hoch wie diese sei. Der Betrag sei mit den vor dem Austritt gebührenden Bezügen zu vergleichen; daraus ergebe sich eine Verlängerung der Pflichtversicherung im Ausmaß von 1277 Kalendertagen, somit bis 27. September 2010. Das Ende der Pflichtversicherung habe im Spruch des Bescheides aber keine Berücksichtigung gefunden, weil eine bescheidmäßige Feststellung über in der Zukunft liegende Daten nicht möglich sei. Über die Beitragsvorschreibung werde nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens ein Bescheid ergehen.Die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 7. Februar 2008 fest, dass der Erstmitbeteiligte in Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG aufgrund der Beschäftigung als Angestellter bei der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeber auch ab 1. April 2007 der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Begründend führte die Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, der Erstmitbeteiligte habe am 9. November 2006 eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht und diese damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber das seit Februar 1988 bestehende Dienstverhältnis zu Unrecht mit 31. März 2007 beendet habe. Es sei auch ein Verfahren wegen der Feststellung als begünstigter Behinderter anhängig. In diesem Zusammenhang sei es zu einem Vergleichsangebot gekommen, welches der Erstmitbeteiligte am 19. April 2007 angenommen habe. Es sei vereinbart worden, dass das Dienstverhältnis mit 31. März 2007 ende und dem Erstmitbeteiligten eine gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Abfertigung bezahlt werde. Weiter sei vereinbart worden, dass ein weiterer Betrag, der als "freiwillige Abfertigung" gewidmet werde, bezahlt werde. Am 26. April 2007 habe der Erstmitbeteiligte - entsprechend der Vereinbarung - die Klage zurückgezogen. Der als "freiwillige Abfertigung" bezeichnete Vergleichsbetrag führe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung, weil der Betrag zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung gewährt worden und nahezu doppelt so hoch wie diese sei. Der Betrag sei mit den vor dem Austritt gebührenden Bezügen zu vergleichen; daraus ergebe sich eine Verlängerung der Pflichtversicherung im Ausmaß von 1277 Kalendertagen, somit bis 27. September 2010. Das Ende der Pflichtversicherung habe im Spruch des Bescheides aber keine Berücksichtigung gefunden, weil eine bescheidmäßige Feststellung über in der Zukunft liegende Daten nicht möglich sei. Über die Beitragsvorschreibung werde nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens ein Bescheid ergehen.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Einspruch und machte im Wesentlichen geltend, in einem Mediationsverfahren seien die beschwerdeführende Partei und der Erstmitbeteiligte zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Weiterbeschäftigung des Erstmitbeteiligten im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei nicht möglich sei. Zur Abfederung des mit dem Verlust des Arbeitsplatzes einhergehenden Einkommensverlustes habe die beschwerdeführende Partei aus ihrer sozialen Verantwortung heraus einen hohen Geldbetrag angeboten, den der Erstmitbeteiligte angenommen habe. Es handle sich dabei um eine freiwillige Abgangsentschädigung, welche gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG beitragsfrei sei.Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Einspruch und machte im Wesentlichen geltend, in einem Mediationsverfahren seien die beschwerdeführende Partei und der Erstmitbeteiligte zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Weiterbeschäftigung des Erstmitbeteiligten im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei nicht möglich sei. Zur Abfederung des mit dem Verlust des Arbeitsplatzes einhergehenden Einkommensverlustes habe die beschwerdeführende Partei aus ihrer sozialen Verantwortung heraus einen hohen Geldbetrag angeboten, den der Erstmitbeteiligte angenommen habe. Es handle sich dabei um eine freiwillige Abgangsentschädigung, welche gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG beitragsfrei sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, der Erstmitbeteiligte habe am 9. November 2006 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen die beschwerdeführende Partei eine Klage eingebracht. Darin habe er ausgeführt, dass er seit Februar 1998 bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt sei und zuletzt monatlich ca. EUR 2.700,-- netto für 40 Stunden pro Woche, 14-mal jährlich, verdient habe. Er habe die mit 30. Oktober 2006 datierte Kündigung zum 31. März 2007 am 3. November 2006 erhalten. Der Betriebsrat habe der Kündigung widersprochen, aber auf ein Anfechtungsrecht verzichtet. Er fechte die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an und stelle den Antrag, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären.
Mit Schreiben vom 16. April 2007 habe die beschwerdeführende Partei dem Erstmitbeteiligten folgenden außergerichtlichen Vergleich vorgeschlagen:
§ 49 ASVG lautet auszugsweise: Paragraph 49, ASVG lautet auszugsweise:
(…)
7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;
(…)"
2. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dem Erstmitbeteiligten sei die gesetzliche Abfertigung ausbezahlt worden. Darüber hinaus sei kein Vergleich über dem Erstmitbeteiligten zustehende Ansprüche abgeschlossen worden. Vielmehr sei - aus sozialer Verantwortung heraus und als Ergebnis eines Mediationsverfahrens - eine freiwillige Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG ausbezahlt worden. Als Aktenwidrigkeit macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde sei in ihrer Begründung offenbar von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich aus dem Akt überhaupt nicht ergebe: Sie habe ihre Entscheidung auf die Annahme gestützt, es liege eine Abfertigung auf Grundlage eines kollektivvertraglich oder einzelvertraglich begründeten Rechtsanspruches vor; diese Annahme sei in keiner Weise durch den Akteninhalt gedeckt. Als Verfahrensmangel macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe die besonderen Umstände des Mediationsverfahrens nicht berücksichtigt. Auch habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet: 2. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dem Erstmitbeteiligten sei die gesetzliche Abfertigung ausbezahlt worden. Darüber hinaus sei kein Vergleich über dem Erstmitbeteiligten zustehende Ansprüche abgeschlossen worden. Vielmehr sei - aus sozialer Verantwortung heraus und als Ergebnis eines Mediationsverfahrens - eine freiwillige Abgangsentschädigung iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG ausbezahlt worden. Als Aktenwidrigkeit macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde sei in ihrer Begründung offenbar von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich aus dem Akt überhaupt nicht ergebe: Sie habe ihre Entscheidung auf die Annahme gestützt, es liege eine Abfertigung auf Grundlage eines kollektivvertraglich oder einzelvertraglich begründeten Rechtsanspruches vor; diese Annahme sei in keiner Weise durch den Akteninhalt gedeckt. Als Verfahrensmangel macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe die besonderen Umstände des Mediationsverfahrens nicht berücksichtigt. Auch habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet:
Die belangte Behörde habe keine Klarheit bezüglich ihrer Erwägungen zum Argument eines auffallenden Missverhältnisses geschaffen.
3. Bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers ist die Behörde an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden, als Entgeltansprüche im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/08/0059, mwN). 3. Bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers ist die Behörde an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden, als Entgeltansprüche im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil Paragraph 11, Absatz 2, ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß Paragraph 49, ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG vor vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/08/0059, mwN).
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die als "freiwillige Abfertigung" bezeichnete Leistung als Vergütung iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG zu beurteilen ist. Wesentlich für die Beitragsfreiheit derartiger Vergütungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2000/08/0045, VwSlg. 16.060 A/2003).Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die als "freiwillige Abfertigung" bezeichnete Leistung als Vergütung iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG zu beurteilen ist. Wesentlich für die Beitragsfreiheit derartiger Vergütungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2000/08/0045, VwSlg. 16.060 A/2003).
Der Erstmitbeteiligte hatte vor dem Arbeits- und Sozialgericht eine Kündigungsanfechtungsklage nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG eingebracht. Diese Kündigungsanfechtungsklage zielt ausschließlich darauf ab, die ausgesprochene Kündigung als rechtsunwirksam zu erklären, sodass es im Ergebnis im Falle eines Prozesserfolges des Erstmitbeteiligten zu einem Fortbestehen des Dienstverhältnisses hätte kommen können. Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis (etwa rückständiges Entgelt, Kündigungs- oder Urlaubsentschädigung) hatte der Erstmitbeteiligte nicht angestrebt. Während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens schlossen die Parteien eine außergerichtliche Vereinbarung, wonach das Dienstverhältnis zum 31. März 2007 einvernehmlich ende; der Erstmitbeteiligte verpflichtete sich dazu, die von ihm eingebrachte Kündigungsanfechtung zurückzuziehen, die beschwerdeführende Partei verpflichtete sich dazu, nach Klagsrückziehung eine "freiwillige Abfertigung" an den Erstmitbeteiligten zu zahlen.Der Erstmitbeteiligte hatte vor dem Arbeits- und Sozialgericht eine Kündigungsanfechtungsklage nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG eingebracht. Diese Kündigungsanfechtungsklage zielt ausschließlich darauf ab, die ausgesprochene Kündigung als rechtsunwirksam zu erklären, sodass es im Ergebnis im Falle eines Prozesserfolges des Erstmitbeteiligten zu einem Fortbestehen des Dienstverhältnisses hätte kommen können. Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis (etwa rückständiges Entgelt, Kündigungs- oder Urlaubsentschädigung) hatte der Erstmitbeteiligte nicht angestrebt. Während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens schlossen die Parteien eine außergerichtliche Vereinbarung, wonach das Dienstverhältnis zum 31. März 2007 einvernehmlich ende; der Erstmitbeteiligte verpflichtete sich dazu, die von ihm eingebrachte Kündigungsanfechtung zurückzuziehen, die beschwerdeführende Partei verpflichtete sich dazu, nach Klagsrückziehung eine "freiwillige Abfertigung" an den Erstmitbeteiligten zu zahlen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die als "freiwillige Abfertigung" bezeichnete Leistung einem anderen Zweck dienen hätte sollen als einer Gegenleistung dafür, dass der Erstmitbeteiligte von der Fortsetzung des anhängigen Kündigungsanfechtungsverfahrens absieht und damit Rechtssicherheit über die zwischen der Erstmitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei strittige Beendigung des Dienstverhältnisses hergestellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0274, mwN). Der Zweck der Gewährung einer derartigen Leistung liegt darin, das Risiko eines Erfolges des Dienstnehmers im Kündigungsanfechtungsverfahren (mit der unmittelbaren rechtlichen Konsequenz eines rückwirkenden Weiterbestandes des Dienstverhältnisses und der mittelbaren daraus resultierenden Ansprüche auf laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung sowie auf Leistungen aus einer allenfalls späteren Beendigung des Dienstverhältnisses) auszuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1996, Zl. 94/08/0122). Es ist daher auch nicht entscheidend, ob die Höhe dieser Leistung dem Typus der Abfertigung entspricht.Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die als "freiwillige Abfertigung" bezeichnete Leistung einem anderen Zweck dienen hätte sollen als einer Gegenleistung dafür, dass der Erstmitbeteiligte von der Fortsetzung des anhängigen Kündigungsanfechtungsverfahrens absieht und damit Rechtssicherheit über die zwischen der Erstmitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei strittige Beendigung des Dienstverhältnisses hergestellt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0274, mwN). Der Zweck der Gewährung einer derartigen Leistung liegt darin, das Risiko eines Erfolges des Dienstnehmers im Kündigungsanfechtungsverfahren (mit der unmittelbaren rechtlichen Konsequenz eines rückwirkenden Weiterbestandes des Dienstverhältnisses und der mittelbaren daraus resultierenden Ansprüche auf laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung sowie auf Leistungen aus einer allenfalls späteren Beendigung des Dienstverhältnisses) auszuschließen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1996, Zl. 94/08/0122). Es ist daher auch nicht entscheidend, ob die Höhe dieser Leistung dem Typus der Abfertigung entspricht.
Die "freiwillige Abfertigung" ist also als Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG zu beurteilen. Diese Leistung führt daher nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG.Die "freiwillige Abfertigung" ist also als Abgangsentschädigung iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG zu beurteilen. Diese Leistung führt daher nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG.
4. Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die geltend gemachten Verfahrensmängel einzugehen war. 4. Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die geltend gemachten Verfahrensmängel einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren (Eingabengebühr) war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) abzuweisen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren (Eingabengebühr) war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit (Paragraph 110, ASVG) abzuweisen.
Wien, am 11. Juli 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080117.X00Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012