RS Vwgh 2013/12/11 2013/08/0167

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 Z2 idF 2007/I/104;
AVG §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörden des Arbeitsmarktservice sind in der Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers gebunden. Eine weiter reichende Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bzw. die belangte Behörde (die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) hatte in Ermangelung eines rechtskräftigen Bescheides über das Bestehen der Pflichtversicherung diese Frage als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 98/08/0269).Die Behörden des Arbeitsmarktservice sind in der Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers gebunden. Eine weiter reichende Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bzw. die belangte Behörde (die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) hatte in Ermangelung eines rechtskräftigen Bescheides über das Bestehen der Pflichtversicherung diese Frage als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG selbst zu beurteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 98/08/0269).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080167.X01

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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