Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0304 E 17. Juni 2004 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung des aus den Straftaten ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängten Strafen die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 98/04/0223).Bei der Beurteilung des aus den Straftaten ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängten Strafen die in Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 genannte Grenze übersteigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 98/04/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040151.X02Im RIS seit
24.01.2014Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014