RS Vwgh 2013/12/11 2012/08/0217

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §10 Abs3 idF 1997/I/046;
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Selbst wenn mit dem im Kollektivvertrag vorgesehenen günstigeren als sich aus dem AZG ergebenden Divisor für die Berechnung des Ausgangsbetrages für den Überstundenzuschlag nicht in erster Linie bezweckt wurde, die Nichteinbeziehung der Zulagen und Zuschläge in die Berechnungsgrundlage auszugleichen, sondern die gesetzlich nicht gebotene, in früheren Fassungen des Kollektivvertrages aber vorgesehene Einbeziehung der Überstundenvergütungen in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) ersetzt werden sollte, ändert dies nichts daran, dass es sich um eine Regelung der Überstundenzuschläge handelt, die im Ergebnis für die Arbeitnehmer günstiger ist, solange sich aus der Anwendung des kleineren Überstundenteilers bei der Berechnung des Ausgangsbetrages ein höherer Zuschlag ergibt als aus der Einbeziehung der Zulagen und Zuschläge gemäß § 10 Abs. 3 AZG. Die im hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 98/08/0067, VwSlg 15926 A/2002, - noch zu einer anderen Rechtslage - vertretene Rechtsansicht wird daher nicht aufrechterhalten. Vielmehr ist im Einklang mit der eingehend begründeten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon auszugehen, dass es bei kollektivvertraglicher Vereinbarung eines günstigeren Überstundenteilers grundsätzlich zulässig ist, Zulagen und Zuschläge aus der Berechnungsgrundlage für Überstundenzuschläge auszuschließen, soweit diese Regelung im Ergebnis dazu führt, dass die Arbeitnehmer höhere Überstundenzuschläge erhalten als bei Anwendung der gesetzlichen Regelung.Selbst wenn mit dem im Kollektivvertrag vorgesehenen günstigeren als sich aus dem AZG ergebenden Divisor für die Berechnung des Ausgangsbetrages für den Überstundenzuschlag nicht in erster Linie bezweckt wurde, die Nichteinbeziehung der Zulagen und Zuschläge in die Berechnungsgrundlage auszugleichen, sondern die gesetzlich nicht gebotene, in früheren Fassungen des Kollektivvertrages aber vorgesehene Einbeziehung der Überstundenvergütungen in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) ersetzt werden sollte, ändert dies nichts daran, dass es sich um eine Regelung der Überstundenzuschläge handelt, die im Ergebnis für die Arbeitnehmer günstiger ist, solange sich aus der Anwendung des kleineren Überstundenteilers bei der Berechnung des Ausgangsbetrages ein höherer Zuschlag ergibt als aus der Einbeziehung der Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AZG. Die im hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 98/08/0067, VwSlg 15926 A/2002, - noch zu einer anderen Rechtslage - vertretene Rechtsansicht wird daher nicht aufrechterhalten. Vielmehr ist im Einklang mit der eingehend begründeten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon auszugehen, dass es bei kollektivvertraglicher Vereinbarung eines günstigeren Überstundenteilers grundsätzlich zulässig ist, Zulagen und Zuschläge aus der Berechnungsgrundlage für Überstundenzuschläge auszuschließen, soweit diese Regelung im Ergebnis dazu führt, dass die Arbeitnehmer höhere Überstundenzuschläge erhalten als bei Anwendung der gesetzlichen Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080217.X03

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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