Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0225 E 12. September 2012 RS 1Stammrechtssatz
Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand; dies betrifft sowohl die allgemeinen Beiträge als auch die Sonderbeiträge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2001/08/0004, VwSlg 16286 A/2004). Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0028, VwSlg 16382 A/2004, mwN).Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand; dies betrifft sowohl die allgemeinen Beiträge als auch die Sonderbeiträge vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2001/08/0004, VwSlg 16286 A/2004). Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0028, VwSlg 16382 A/2004, mwN).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080182.X01Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014