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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/08/0037 E 4. September 2013 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Es kommt dabei auf den tatsächlichen, nicht den vereinbarten Arbeitsantritt an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0260, sowie - zum Beginn der Pflichtversicherung - das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0104, je mwN). Es oblag der Dienstgeberin sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2009/08/0184).Nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Es kommt dabei auf den tatsächlichen, nicht den vereinbarten Arbeitsantritt an vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0260, sowie - zum Beginn der Pflichtversicherung - das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0104, je mwN). Es oblag der Dienstgeberin sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2009/08/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080154.X01Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014