RS Vwgh 2013/12/19 2011/03/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §24f Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164

Rechtssatz

Das Vorbringen, wonach die in einer Nebenbestimmung enthaltene Formulierung, dass im Falle der Überschreitung der Schallpegelgrenzwerte unter Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht einvernehmlich zusätzliche Schallschutzmaßnahmen auszuführen oder sonstige zielführende Konsequenzen zu treffen seien, unbestimmt und nicht vollstreckbar wäre, ist nicht zielführend. Bei der als zu unbestimmt gerügten Vorschreibung handelt es sich um die Anordnung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen während der Bauphase im Falle einer in Umfang und Ausmaß noch nicht absehbaren Überschreitung der Grenzwerte, welche dazu dient, die Einhaltung der Grenzwerte schnellstmöglich wieder sicherzustellen und Belastungen der Nachbarn hintanhalten. Die nähere Konkretisierung dieser Maßnahmen kann daher nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (als Auflage) erfolgen, vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die Behörde (im Rahmen ihrer Koordinierungsbefugnis) ergänzend zu den Schallpegelgrenzwerten zur Sicherstellung eines möglichst umfangreichen Schutzes der Nachbarn und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus in den Bescheid aufgenommen hat und die die mitbeteiligte Partei verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle zu treffen (Hinweis E vom 25. November 2008, 2008/06/0026, VwSlg 17573 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X35

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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