Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12a Abs1;Rechtssatz
Ist gegen den Fremden eine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 nie erlassen worden, entzieht dies nicht nur der Anwendbarkeit der ersten Alternative des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005 den Boden, sondern auch jener der zweiten Alternative. Der dabei angesprochene § 12a Abs. 1 AsylG 2005 setzt nämlich ebenfalls eine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 voraus und kommt von vornherein nur dann zum Tragen, wenn "der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG" gestellt hat.Ist gegen den Fremden eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 nie erlassen worden, entzieht dies nicht nur der Anwendbarkeit der ersten Alternative des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 den Boden, sondern auch jener der zweiten Alternative. Der dabei angesprochene Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 setzt nämlich ebenfalls eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 voraus und kommt von vornherein nur dann zum Tragen, wenn "der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG" gestellt hat.
§ 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt also nicht schon dann vor, wenn es (irgend)eine zurückweisende Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG gibt, sondern setzt voraus, dass eine solche zurückweisende Entscheidung im Hinblick auf eine bereits erfolgte Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 getroffen wurde.Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt also nicht schon dann vor, wenn es (irgend)eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG gibt, sondern setzt voraus, dass eine solche zurückweisende Entscheidung im Hinblick auf eine bereits erfolgte Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 getroffen wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210182.X02Im RIS seit
30.01.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014