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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Selbst die Erstattung einer Strafanzeige im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren wegen §§ 297 Abs. 1 und 302 Abs. 1 StGB bietet - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des einschreitenden Organwalters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch ein Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl E 10. August 2006, 2006/02/0122). Umso weniger kann das Verlangen nach disziplinärer Verfolgung wegen Säumigkeit in einem Verfahren die Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG bewirken.Selbst die Erstattung einer Strafanzeige im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren wegen Paragraphen 297, Absatz eins und 302 Absatz eins, StGB bietet - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des einschreitenden Organwalters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch ein Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen vergleiche E 10. August 2006, 2006/02/0122). Umso weniger kann das Verlangen nach disziplinärer Verfolgung wegen Säumigkeit in einem Verfahren die Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090171.X01Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
28.03.2014