TE Vwgh Erkenntnis 2006/8/10 2006/02/0122

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Veröffentlicht am 10.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des T R in Wien, vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien A.) vom 16. Dezember 2005, Zl. UVS-03/V/33/8231/2005/5, betreffend Übertretung des FSG und B.) vom 16. Dezember 2005, Zl. UVS- 03/P/33/8216/2005/6, betreffend Übertretungen des KFG und der StVO,

Spruch

I.  zu Recht erkannt:römisch eins.  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich des zu A.) angeführten Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 25,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der zu B.) angeführte Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 2.) (Übertretung nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 KFG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich seines Spruchpunktes 4.) (Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der zu B.) angeführte Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 2.) (Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 4, KFG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich seines Spruchpunktes 4.) (Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 3.) (Übertretung nach § 102 Abs. 4 KFG) des zu B.) angeführten Bescheides abgelehnt.Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 3.) (Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 4, KFG) des zu B.) angeführten Bescheides abgelehnt.

Der Bund und das Land Wien haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen von je EUR 495,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. September 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe 1.) am 29. Juli 2005 um 00.15 Uhr im Wien 6, Gumpendorfer Straße 11, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde hiefür erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei,

2.) zur selben Zeit am selben Ort dieses Fahrzeug gelenkt, obwohl es so ausgerüstet gewesen sei (defekte Auspuffanlage), dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entstanden sei,

3.) zur selben Zeit in Wien 6, Theobaldgasse 7, dieses Fahrzeug verwendet und derart beschleunigt, dass durch den unsachgemäßen Betrieb, nämlich das Durchdrehen der Fahrzeugreifen, ungebührlicher, vermeidbarer Lärm verursacht worden sei und 4.) am selben Tag um 00.16 Uhr in Wien 6, Gumpendorfer Straße - Kreuzung Getreidemarkt dieses Fahrzeug gelenkt und das Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht beachtet, indem er nicht vor der Kreuzung angehalten habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar nach 1.) § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 FSG, zu 2.) § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 KFG, zu 3.) § 102 Abs. 4 KFG und zu 4.) § 38 Abs. 5 StVO begangen.Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar nach 1.) Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FSG, zu 2.) Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 4, KFG, zu 3.) Paragraph 102, Absatz 4, KFG und zu 4.) Paragraph 38, Absatz 5, StVO begangen.

Gemäß § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 und § 37 Abs. 2 FSG wurde zuGemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3 Ziffer eins und Paragraph 37, Absatz 2, FSG wurde zu

1.) eine Geldstrafe von EUR 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen) sowie eine (primäre) Freiheitsstrafe von 2 Wochen, gemäß § 134 KFG zu 2.) und 3.) je eine Geldstrafe von EUR 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden) und zu 4.) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 109,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) verhängt.1.) eine Geldstrafe von EUR 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen) sowie eine (primäre) Freiheitsstrafe von 2 Wochen, gemäß Paragraph 134, KFG zu 2.) und 3.) je eine Geldstrafe von EUR 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden) und zu 4.) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von EUR 109,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) verhängt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem oben zu A.) zitierten Bescheid zu Spruchpunkt 1.) dieses Straferkenntnisses durch die Kammer und mit dem oben zu B.) zitierten Bescheid zu den Spruchpunkten 2.) bis

4.) durch das Einzelmitglied mit der Maßgabe keine Folge, dass die Strafsanktionsnorm zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) jeweils "§ 134 Abs. 1 KFG" zu lauten habe.4.) durch das Einzelmitglied mit der Maßgabe keine Folge, dass die Strafsanktionsnorm zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) jeweils "§ 134 Absatz eins, KFG" zu lauten habe.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde - erwogen:

Zu dem zu A.) angeführten Bescheid:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Vorsitzende der entscheidenden Kammer hätte sich infolge Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG seines Amtes enthalten müssen; dies deshalb, weil der Beschwerdeführer gegen diesen im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren Strafanzeige wegen §§ 297 Abs. 1 und 302 Abs. 1 StGB erstattet habe.Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Vorsitzende der entscheidenden Kammer hätte sich infolge Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG seines Amtes enthalten müssen; dies deshalb, weil der Beschwerdeführer gegen diesen im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren Strafanzeige wegen Paragraphen 297, Absatz eins und 302 Absatz eins, StGB erstattet habe.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0237) bietet dies allerdings - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des einschreitenden Organwalters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch ein Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen. Ferner ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass nur dann ein wesentlicher diesbezüglicher Verfahrensmangel vorläge, wenn sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis), dies ist jedoch nicht der Fall:Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , das Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0237) bietet dies allerdings - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des einschreitenden Organwalters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch ein Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen. Ferner ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass nur dann ein wesentlicher diesbezüglicher Verfahrensmangel vorläge, wenn sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben vergleiche , auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis), dies ist jedoch nicht der Fall:

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer auch vor, der genannte Vorsitzende habe "trotz vorliegender Entschuldigung" die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass der Beschwerdeführer "ohne Angabe von Gründen" zu der von der belangten Behörde am 16. Dezember 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei. Es kann allerdings dahinstehen, ob dies zutrifft oder nicht, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, welchen "Rechtfertigungsgrund" (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/03/0095) er anlässlich der von ihm insoweit behaupteten "Entschuldigung" für sein Fernbleiben von dieser Verhandlung vorgebracht hat.Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass der Beschwerdeführer "ohne Angabe von Gründen" zu der von der belangten Behörde am 16. Dezember 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei. Es kann allerdings dahinstehen, ob dies zutrifft oder nicht, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, welchen "Rechtfertigungsgrund" vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/03/0095) er anlässlich der von ihm insoweit behaupteten "Entschuldigung" für sein Fernbleiben von dieser Verhandlung vorgebracht hat.

Aber auch mit der unterbliebenen Einvernahme des Zeugen Roland M. vermag der Beschwerdeführer gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. In der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer (als einzigen Beweisantrag) insoweit vor, er sei "am besagten Tag, den 29. Juli 2005, um 00.15 Uhr, in Anwesenheit des R.M."' gewesen, "welcher dies auch bezeugen wird können"; somit hat der Beschwerdeführer aber kein konkretes Beweisthema (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0031) in Hinsicht auf die ihm vorgeworfenen Taten genannt.Aber auch mit der unterbliebenen Einvernahme des Zeugen Roland M. vermag der Beschwerdeführer gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. In der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer (als einzigen Beweisantrag) insoweit vor, er sei "am besagten Tag, den 29. Juli 2005, um 00.15 Uhr, in Anwesenheit des R.M."' gewesen, "welcher dies auch bezeugen wird können"; somit hat der Beschwerdeführer aber kein konkretes Beweisthema vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0031) in Hinsicht auf die ihm vorgeworfenen Taten genannt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde keine "eigenständige Feststellung des relevanten Sachverhaltes" vorgenommen hätte, hat sie doch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichend dargelegt, sie gehe u. a. auf Grund der Zeugenaussage des Meldungslegers Insp. St. in der mündlichen Verhandlung 16. Dezember 2005 davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher gleichfalls nicht vor.

Die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde ist im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Kontrolle (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen, hat doch Insp. St. - so seine Zeugenaussage - den Beschwerdeführer (den er aus früheren Amtshandlungen kenne) "eindeutig identifiziert". Eines (von Amts wegen durchzuführenden) "Ortsaugenscheines" in dieser Hinsicht bedurfte es auf Grund der von diesem Zeugen umschriebenen Situation ebenso wenig wie der derartigen Einvernahme des zweiten einschreitenden Beamten Rev. Insp. W. Was aber den Hinweis des Beschwerdeführers auf eine an ihn gerichtete Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 28. Oktober 2005 (betreffend Einstellung eines Verfahrens gemäß § 302 StGB u.a. gegen Insp. St.) betrifft, so kann dahinstehen, ob es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt, weil dies allein keinen entscheidenden Grund dafür bilden würde, der Zeugenaussage des Insp. St. ihre Glaubwürdigkeit abzusprechen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.Die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde ist im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Kontrolle vergleiche , näher das hg. Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen, hat doch Insp. St. - so seine Zeugenaussage - den Beschwerdeführer (den er aus früheren Amtshandlungen kenne) "eindeutig identifiziert". Eines (von Amts wegen durchzuführenden) "Ortsaugenscheines" in dieser Hinsicht bedurfte es auf Grund der von diesem Zeugen umschriebenen Situation ebenso wenig wie der derartigen Einvernahme des zweiten einschreitenden Beamten Rev. Insp. W. Was aber den Hinweis des Beschwerdeführers auf eine an ihn gerichtete Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 28. Oktober 2005 (betreffend Einstellung eines Verfahrens gemäß Paragraph 302, StGB u.a. gegen Insp. St.) betrifft, so kann dahinstehen, ob es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt, weil dies allein keinen entscheidenden Grund dafür bilden würde, der Zeugenaussage des Insp. St. ihre Glaubwürdigkeit abzusprechen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung ist - insbesondere aus dem Blickwinkel des § 37 Abs. 2 FSG - nicht als rechtswidrig zu erkennen, bestreitet doch der Beschwerdeführer nicht die im angefochtenen Bescheid dargestellten, einschlägigen Vorstrafen. Was aber die von der behaupteten Befangenheit des Kammervorsitzenden und der "Entschuldigungen" des Beschwerdeführers, betreffend das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung abgeleitete Strafbemessungsrüge anlangt, so genügt es auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu verweisen.Aber auch die Strafbemessung ist - insbesondere aus dem Blickwinkel des Paragraph 37, Absatz 2, FSG - nicht als rechtswidrig zu erkennen, bestreitet doch der Beschwerdeführer nicht die im angefochtenen Bescheid dargestellten, einschlägigen Vorstrafen. Was aber die von der behaupteten Befangenheit des Kammervorsitzenden und der "Entschuldigungen" des Beschwerdeführers, betreffend das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung abgeleitete Strafbemessungsrüge anlangt, so genügt es auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich somit in Hinsicht auf diesen Bescheid als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit in Hinsicht auf diesen Bescheid als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, wobei im Hinblick auf die Aktenvorlage betreffend beide angefochtenen Bescheide nur der halbe Vorlageaufwand zuzuerkennen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333, wobei im Hinblick auf die Aktenvorlage betreffend beide angefochtenen Bescheide nur der halbe Vorlageaufwand zuzuerkennen war.

Zu dem zu B.) angeführten Bescheid, Spruchpunkt 3.) und 4.):

Zunächst sei - soweit es ein analoges Beschwerdevorbringen (insbesondere auch in Hinsicht auf die Befangenheit des den Bescheid erlassenden Einzelmitgliedes der belangten Behörde) betrifft - auf die obigen Ausführungen zu dem zu A.) angeführten Bescheid verwiesen; diese Entscheidungsgründe sind auch zu diesen Spruchpunkten sinngemäß maßgebend.

Näher zu Spruchpunkt 3.):

Auch hier bedurfte es im Hinblick auf die Zeugenaussage des Insp. St. und der örtlichen Gegebenheiten keiner weiteren Ermittlungen über die Wahrnehmung der Tat durch diesen Zeugen, insbesondere auch keines Ortsaugenscheines und der zusätzlichen Einvernahme des Rev. Insp. W. Weiters kann (im Sinne des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG) die Beurteilung, ob durch eine defekte Auspuffanlage übermäßiger Lärm entsteht, einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan - wie es der Meldungsleger ist - zugetraut werden (vgl. sinngemäß zu § 102 Abs. 4 KFG das hg. Erkenntnis vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0123).Auch hier bedurfte es im Hinblick auf die Zeugenaussage des Insp. St. und der örtlichen Gegebenheiten keiner weiteren Ermittlungen über die Wahrnehmung der Tat durch diesen Zeugen, insbesondere auch keines Ortsaugenscheines und der zusätzlichen Einvernahme des Rev. Insp. W. Weiters kann (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz KFG) die Beurteilung, ob durch eine defekte Auspuffanlage übermäßiger Lärm entsteht, einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan - wie es der Meldungsleger ist - zugetraut werden vergleiche , sinngemäß zu Paragraph 102, Absatz 4, KFG das hg. Erkenntnis vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0123).

Die belangte Behörde hat allerdings die Rechtslage verkannt, indem sie die von der Erstbehörde im Straferkenntnis als übertreten angeführte Verwaltungsvorschrift "§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 KFG" aufrecht hielt; vielmehr wurde, da als Ursache der Lärmentwicklung ein "Defekt" angesehen wurde, § 4 Abs. 2 in Verbindung mit  102 Abs. 1 KFG verletzt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0123).Die belangte Behörde hat allerdings die Rechtslage verkannt, indem sie die von der Erstbehörde im Straferkenntnis als übertreten angeführte Verwaltungsvorschrift "§ 4 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 4, KFG" aufrecht hielt; vielmehr wurde, da als Ursache der Lärmentwicklung ein "Defekt" angesehen wurde, Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit  102 Absatz eins, KFG verletzt vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0123).

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund zu Spruchpunkt 3.) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Diese inhaltliche Rechtswidrigkeit war vom Verwaltungsgerichtshof - da vom Beschwerdepunkt umfasst - von Amts wegen aufzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2002/03/0054, m.w.N.).Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund zu Spruchpunkt 3.) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Diese inhaltliche Rechtswidrigkeit war vom Verwaltungsgerichtshof - da vom Beschwerdepunkt umfasst - von Amts wegen aufzugreifen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2002/03/0054, m.w.N.).

Näher zu Spruchpunkt 4.):

Die belangte Behörde hat diesen Schuldspruch allein auf die erwähnte Zeugenaussage (in Verbindung mit der Anzeige) des Meldungslegers Insp. St. gestützt; dies allerdings zu Unrecht:

Aus dieser Aussage ergibt sich nämlich, dass Rev. Insp. W. (wie erwähnt der zweite einschreitende Polizeibeamte) dem Zeugen Insp. St. "berichtet" habe, der Beschwerdeführer sei "bei der Kreuzung Gumpendorfer Straße/Getreidemarkt bei Rot über die Kreuzung gefahren". Zwar schließt das Gesetz einen solchen Beweis "vom Hören-Sagen" nicht aus, jedoch darf sich die Behörde dort, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie der Tod oder Unerreichbarkeit nicht entgegenstehen (auf solche Hindernisse hat sich die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht berufen), mit dem Beweis "vom Hören-Sagen" nicht begnügen, sondern muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat (hier Rev. Insp. W.) selbst vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/10/0238 = Slg. Nr. 11 285/A, nur Rechtssatz).Aus dieser Aussage ergibt sich nämlich, dass Rev. Insp. W. (wie erwähnt der zweite einschreitende Polizeibeamte) dem Zeugen Insp. St. "berichtet" habe, der Beschwerdeführer sei "bei der Kreuzung Gumpendorfer Straße/Getreidemarkt bei Rot über die Kreuzung gefahren". Zwar schließt das Gesetz einen solchen Beweis "vom

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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