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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0090 E 25. Jänner 2012 RS 4Stammrechtssatz
Ganz allgemein gilt der Grundsatz, wonach allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme rechtfertigt, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen (Hinweis E vom 24. Februar 2006, 2005/12/0079). Reicht die normale Arbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120152.X02Im RIS seit
04.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014