RS Vwgh 2014/1/29 2013/12/0025

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §207f idF 2010/I/111;
VerfGG 1953 §87 Abs2 impl;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 207f heute
  2. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 207f gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 207f gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. BDG 1979 § 207f gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. BDG 1979 § 207f gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BDG 1979 § 207f gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtssatz

In Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage gilt zwar der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde - wie dies bei Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Fall ist - in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Bewerberin - nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihr erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung eines anderen Bewerbers kein Nachteil erwachsen durfte. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen (vgl. E 2. Juli 2007, 2006/12/0087; E 29. Februar 2008, 2005/12/0008). Auf Basis dieser Rechtsprechung hat die Behörde die vom Bewerber auf Grund seiner vom VfGH aufgehobenen Ernennung gesammelten Berufserfahrungen zu Recht nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Entsprechendes gilt auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung des Bewerbers für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung seiner Ernennung durch den VfGH (vgl. E 12. Dezember 2008, 2004/12/0199).In Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage gilt zwar der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde - wie dies bei Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Fall ist - in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Bewerberin - nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihr erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung eines anderen Bewerbers kein Nachteil erwachsen durfte. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen vergleiche E 2. Juli 2007, 2006/12/0087; E 29. Februar 2008, 2005/12/0008). Auf Basis dieser Rechtsprechung hat die Behörde die vom Bewerber auf Grund seiner vom VfGH aufgehobenen Ernennung gesammelten Berufserfahrungen zu Recht nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Entsprechendes gilt auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung des Bewerbers für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung seiner Ernennung durch den VfGH vergleiche E 12. Dezember 2008, 2004/12/0199).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120025.X03

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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