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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
In Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage gilt zwar der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde - wie dies bei Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Fall ist - in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Bewerberin - nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihr erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung eines anderen Bewerbers kein Nachteil erwachsen durfte. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen (vgl. E 2. Juli 2007, 2006/12/0087; E 29. Februar 2008, 2005/12/0008). Auf Basis dieser Rechtsprechung hat die Behörde die vom Bewerber auf Grund seiner vom VfGH aufgehobenen Ernennung gesammelten Berufserfahrungen zu Recht nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Entsprechendes gilt auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung des Bewerbers für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung seiner Ernennung durch den VfGH (vgl. E 12. Dezember 2008, 2004/12/0199).In Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage gilt zwar der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde - wie dies bei Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Fall ist - in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Bewerberin - nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihr erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung eines anderen Bewerbers kein Nachteil erwachsen durfte. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen vergleiche E 2. Juli 2007, 2006/12/0087; E 29. Februar 2008, 2005/12/0008). Auf Basis dieser Rechtsprechung hat die Behörde die vom Bewerber auf Grund seiner vom VfGH aufgehobenen Ernennung gesammelten Berufserfahrungen zu Recht nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Entsprechendes gilt auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung des Bewerbers für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung seiner Ernennung durch den VfGH vergleiche E 12. Dezember 2008, 2004/12/0199).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120025.X03Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017