RS Vwgh 2014/1/29 2012/08/0283

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 23 ff zu § 45 AVG).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien ist daher gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 23 ff zu Paragraph 45, AVG).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080283.X03

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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