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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/16/0067 E 9. November 2011 RS 3Stammrechtssatz
Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2006, Zl. 2001/13/0289, mwN).Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2006, Zl. 2001/13/0289, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012160227.X02Im RIS seit
06.03.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014