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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des RE in J, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Neumarkt/Raab 262, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat X, vom 11. Oktober 2001, Zl. RV/82-17/2000, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des RE in J, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Neumarkt/Raab 262, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch zehn, vom 11. Oktober 2001, Zl. RV/82-17/2000, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren eine Landwirtschaft mit Grundflächen im Ausmaß von über 100 ha und bis 1997 auch noch ein gewerbliches Lohndruschunternehmen. Den Gewinn seiner Einkünfte aus der Landwirtschaft ermittelte der Beschwerdeführer bis einschließlich des Jahres 1996 durch Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 in Verbindung mit den auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, während er für die Jahre ab 1997 den Gewinn aus der Landwirtschaft - wie schon zuvor den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb - nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelte.Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren eine Landwirtschaft mit Grundflächen im Ausmaß von über 100 ha und bis 1997 auch noch ein gewerbliches Lohndruschunternehmen. Den Gewinn seiner Einkünfte aus der Landwirtschaft ermittelte der Beschwerdeführer bis einschließlich des Jahres 1996 durch Pauschalierung nach Paragraph 17, EStG 1988 in Verbindung mit den auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, während er für die Jahre ab 1997 den Gewinn aus der Landwirtschaft - wie schon zuvor den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb - nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 ermittelte.
Nach einer die Jahre 1995 bis 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung des Unternehmens des Beschwerdeführers wurde vom Prüfer festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Stichtag 1. Jänner 1993 eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Einheitswert von mehr als S 900.000,-- bewirtschaftet habe. In die vom Prüfer daraufhin vorgenommene Gewinnermittlung für die Jahre 1995 und 1996 bezog er dem Beschwerdeführer in diesen Jahren zugeflossene Zahlungen der Agrarmarkt Austria ein.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 6. August 1999 nach Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 1995 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995, einen gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 1996 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997.Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 6. August 1999 nach Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 1995 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995, einen gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültigen Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 1996 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997.
In seiner gegen diese Bescheide erhobenen Berufung trug der Beschwerdeführer zum hier noch interessierenden Punkt "Förderung Agrarmarkt Austria" Folgendes vor:
"Bei der Gewinnermittlung nach § 17 EStG wurden neben den Verkaufserlösen auch die Ausgleichszahlungen der AMA angesetzt. In den Ausgleichszahlungen sind jeweils Zahlungen für die Fruchtfolgeförderungen des Vorjahres enthalten. Im Jahr 1995 sind Förderungsbeiträge für das Jahr 1994 in Höhe von S 1,230.801,-- enthalten. Da für das Jahr 1994 noch eine Vollpauschalierung vorgenommen wurde, sind unserer Meinung nach diese Einnahmen in der Pauschalierung enthalten und somit bei der Teilpauschalierung nicht mehr anzusetzen. Die Fruchtfolgeförderung für das Jahr 1995 - ausbezahlt im Jahr 1996 - wurde in Höhe von S 849.263,60 bei der pauschalen Gewinnermittlung berücksichtigt. Wir ersuchen daher in den Jahren 1995 und 1996 eine Korrektur der Gewinnermittlung vorzunehmen.""Bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 17, EStG wurden neben den Verkaufserlösen auch die Ausgleichszahlungen der AMA angesetzt. In den Ausgleichszahlungen sind jeweils Zahlungen für die Fruchtfolgeförderungen des Vorjahres enthalten. Im Jahr 1995 sind Förderungsbeiträge für das Jahr 1994 in Höhe von S 1,230.801,-- enthalten. Da für das Jahr 1994 noch eine Vollpauschalierung vorgenommen wurde, sind unserer Meinung nach diese Einnahmen in der Pauschalierung enthalten und somit bei der Teilpauschalierung nicht mehr anzusetzen. Die Fruchtfolgeförderung für das Jahr 1995 - ausbezahlt im Jahr 1996 - wurde in Höhe von S 849.263,60 bei der pauschalen Gewinnermittlung berücksichtigt. Wir ersuchen daher in den Jahren 1995 und 1996 eine Korrektur der Gewinnermittlung vorzunehmen."
Der Prüfer hielt dem Berufungsvorbringen in einer Stellungnahme entgegen, dass Fruchtfolgeförderungsmaßnahmen bedeuteten, dass im Herbst Ackerflächen begrünt oder stillgelegt werden müssten, damit im nächsten Jahr Zahlungen aus den "EU-Topf" beantragt werden könnten. Im vorliegenden Fall seien im Herbst 1994 Begrünungsmaßnahmen gesetzt und im Mai 1995 die Auszahlung von Geldbeträgen beantragt worden, welche im Oktober und November 1995 ausbezahlt worden seien. Ebenso seien im Herbst 1995 Ackerflächen begrünt und im Mai 1996 die Geldbeträge hiefür beantragt worden, welche im Herbst 1996 ausbezahlt worden seien. Der Beitritt Österreichs zur EU sei mit 1. Jänner 1995 erfolgt, die Ausgleichszahlungen seien Teil der Förderungsmaßnahmen aus dem EU-Beitritt. Hieraus ergebe sich, dass diese Ausgleichszahlungen nicht in das Jahr 1994 bzw. 1995 rücktransferiert werden könnten. Die Geldmittel seien vielmehr nach dem Zuflussprinzip im Jahr des Zufließens zu erfassen und zu versteuern. Der Rechtsanspruch auf die Ausgleichszahlungen habe sich laut Auskunft der Agrarmarkt Austria jeweils mit der Abgabe der Anträge im Mai ergeben.
Gegen die am 8. Mai 2000 erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, in welcher er Folgendes vorbrachte:
"Im einkommensteuerpflichtigen Ergebnis für die Jahre 1998 und 1999 sind Zuschüsse der AMA aus Mitteln der Europäischen Union gewinnerhöhend verbucht. Die Berufung richtet sich gegen die Einbeziehung von Förderungsmitteln aus der EU zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die verbuchten Fördermittel sind in den Einkünften 1998 mit S 4,052.047,50 und in den Einkünften 1999 mit S 3,783.647,38 enthalten. Förderungsmittel der EU werden generell im gesamten EU-Bereich als steuerfreie Zuschüsse behandelt. Aus diesem Grunde steht auch der Republik Österreich für diese Zuschüsse ein Besteuerungsrecht nicht zu, weil eine derartige Vorgangsweise den Vorschriften der EU widerspräche. Wir beantragen daher, oben angesetzte Zuschüsse aus EU-Mitteln aus der Gewinnermittlung auszuscheiden und lediglich die übrigen Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben der Besteuerung zu unterziehen."
Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage der Mitteilung der Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gewährung von Ausgleichszahlungen für das Jahr 1995 ersucht hatte, aus welcher ersichtlich sein solle, dass in diesen Beihilfen auch Zahlungen für die Fruchtfolgeförderung des Jahre 1994 enthalten seien, legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 15. Jänner 1996 an ihn vor, aus welchem sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrags "aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und des Landes" eine Zahlung in Höhe von S 1,230.801,-- gewährt werde, wobei die "prämienfähigen Flächen" - unter diesen auch eine solche mit einem Hinweis auf "Fruchtfolgestabilisierung 1994" - anschließend angeführt wurden. Als Anlass der Vorlage dieses Schreibens ergänzte der Beschwerdeführer seine Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 um folgendes Vorbringen:
"In den Steuerbescheiden 1995 - 1997 sind die von der AMA ausbezahlten Zuschüsse aus EU-Mitteln zur Förderung der Landwirtschaft wie folgt gewinnwirksam enthalten:
1995
S 1,526.187,71
(30 % von S 5,087.292,37 pauschaliert)
1996
S 1,516.387,79
(30 % von S 5,054.625,98 pauschaliert)
1997
S 2,777.548,27
(Gesamteinnahmen aus Förderungen, ab 1997 Bilanz)
Gegen diese Einbeziehung von Förderungsmitteln aus der EU erhebt unser Mandant das Rechtsmittel der Berufung und begründet dies wie folgt:
Förderungsmittel der EU werden generell im gesamten EU-Bereich als steuerfreie Zuschüsse behandelt. Aus diesem Grunde steht auch der Republik Österreich für diese Zuschüsse ein Besteuerungsrecht nicht zu, weil eine derartige Vorgangsweise den Vorschriften der EU widerspräche. Wir beantragen daher, die Zuschüsse aus EU-Mitteln aus der Gewinnermittlung auszuscheiden und lediglich die übrigen Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben der Besteuerung zu unterziehen."
Im angefochtenen Bescheid blieb den Berufungen des Beschwerdeführers in der hier interessierenden Hinsicht ein Erfolg versagt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass unter Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert zu verstehen seien, die durch den Betrieb veranlasst seien. Es zählten zu den land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinnahmen damit alle betrieblich veranlassten Erlöse und demnach alle Einnahmen aus der Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten sowie der Eigenverbrauch, aber auch besondere Betriebseinnahmen wie etwa Prämien auf Grund des Beitrittes Österreichs zur EU sowie Förderungen, Beihilfen, Ausgleichszahlungen und Subventionen, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 zu beurteilen seien. Da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 auf die gegenständlichen Förde