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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0069 E 22. November 2012 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2003/15/0058). Die Judikatur verlangt im gegebenen Zusammenhang in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen besteht, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände wurden etwa im Erkenntnis vom 11. Mai 1993, 91/14/0085, betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule dargetan (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2003/15/0058). Im zitierten Erkenntnis 91/14/0085 kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, aus der Unterhaltspflicht des seinerzeitigen Beschwerdeführers habe sich auch die Verpflichtung ergeben, der Tochter, - insbesondere im Hinblick auf ihre entsprechende Begabung - den Besuch der (nicht im Einzugsgebiet des Wohnortes gelegenen) Schihandelsschule in Stams zu finanzieren.Bei Auslegung der Voraussetzung des Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2003/15/0058). Die Judikatur verlangt im gegebenen Zusammenhang in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen besteht, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände wurden etwa im Erkenntnis vom 11. Mai 1993, 91/14/0085, betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule dargetan vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2003/15/0058). Im zitierten Erkenntnis 91/14/0085 kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, aus der Unterhaltspflicht des seinerzeitigen Beschwerdeführers habe sich auch die Verpflichtung ergeben, der Tochter, - insbesondere im Hinblick auf ihre entsprechende Begabung - den Besuch der (nicht im Einzugsgebiet des Wohnortes gelegenen) Schihandelsschule in Stams zu finanzieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012150037.X02Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018