RS Vwgh 2014/1/30 2012/05/0177

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0182

Rechtssatz

Es bemisst sich an den Umständen des Einzelfalles, ob eine Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ist. Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (Hinweis E vom 24. Februar 2005, 2002/07/0120, mwN). Daraus folgt, dass die die Konkretheit der Auflage bekämpfende Partei gegebenenfalls ein auf die Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten hat, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln ist.Es bemisst sich an den Umständen des Einzelfalles, ob eine Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist. Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (Hinweis E vom 24. Februar 2005, 2002/07/0120, mwN). Daraus folgt, dass die die Konkretheit der Auflage bekämpfende Partei gegebenenfalls ein auf die Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten hat, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050177.X04

Im RIS seit

04.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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