RS Vwgh 2014/1/30 2011/05/0161

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0162

Rechtssatz

Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Bürgermeister den auf Beschlüsse des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde beruhenden Berufungs- und Berichtigungsbescheid lediglich intimiert. Aus der Aktenlage, insbesondere den vorgelegten Bescheiden und den Gemeindevorstandsbeschlüssen geht nämlich eindeutig hervor, dass mit dem Bescheid ausschließlich die Beschlüsse des Gemeindevorstands, an welchen der Bürgermeister nicht mitwirkte, wiedergegeben wurden (Hinweis Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, 2001/05/0003, und vom 26. Februar 2009, 2006/05/0161). Ungeachtet dessen käme aber auch dem Versehen eines Widerspruchs zwischen dem Spruch im Berufungsbescheid und der Fertigungsklausel (Hinweis E vom 22. Februar 2012, 2011/06/0187) keine entscheidende Bedeutung zu, weil im Beschwerdefall klar ist, welche Behörde den Berufungsbescheid erlassen hat, nämlich der Gemeindevorstand.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050161.X01

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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