RS Vwgh 2014/1/30 2010/15/0056

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

In der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige kann kein gemeinnütziger Zweck erblickt werden. Leistungen des hier gegebenen Vereines, die im Interesse des "Baugewerbes" oder der "Baumeister" erbracht werden, können nicht als gemeinnützig iSd § 35 BAO eingestuft werden. Überdies lag jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum (Satzungsänderungen kommt keine Rückwirkung zu; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2010/15/0082) in der Satzung des Vereins keine Regelung über die Verwendung des Vermögens für den Fall der Änderung des Vereinszweckes vor. Auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd § 21 BAO kommt es hiebei nicht an; § 41 Abs. 2 BAO verlangt ausdrücklich eine genaue Bestimmung in der Satzung zur Vermögensverwendung auch für den Fall des Wegfalles des bisherigen Zweckes.In der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige kann kein gemeinnütziger Zweck erblickt werden. Leistungen des hier gegebenen Vereines, die im Interesse des "Baugewerbes" oder der "Baumeister" erbracht werden, können nicht als gemeinnützig iSd Paragraph 35, BAO eingestuft werden. Überdies lag jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum (Satzungsänderungen kommt keine Rückwirkung zu; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2010/15/0082) in der Satzung des Vereins keine Regelung über die Verwendung des Vermögens für den Fall der Änderung des Vereinszweckes vor. Auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd Paragraph 21, BAO kommt es hiebei nicht an; Paragraph 41, Absatz 2, BAO verlangt ausdrücklich eine genaue Bestimmung in der Satzung zur Vermögensverwendung auch für den Fall des Wegfalles des bisherigen Zweckes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010150056.X01

Im RIS seit

03.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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