TE Vfgh Erkenntnis 1990/10/2 G13/90, G14/90, G15/90, G127/90, G142/90, G172/90, G173/90, V73/90, V74

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.1990
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Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art18 Abs2 GetränkesteuerV der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bischofshofen vom 15. Dezember 1977 idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 21. Juni 1988 §3 Abs3a GetränkesteuerV der Gemeindevertretung der Marktgemeinde St. Johann im Pongau vom 16. Dezember 1977 idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 27. Juli 1988 §3a GetränkesteuerV der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Saalfelden. Beschluß der Gemeindevertretung vom 6. März 1978 idF des Beschlusses vom 27. Juni 1988 §3 Abs3b GetränkesteuerV der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein vom 10. November 1982 idF vom 6. Oktober 1988 §3 Abs3a GetränkesteuerV der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Radstadt vom 24. April 1981 idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 30. Juni 1988 §3 Abs3a GetränkesteuerV der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See idF der Verordnung vom 28. Juli 1988, Z4240/1988 §3a Abs2 GetränkesteuerV der Landeshauptstadt Salzburg. Beschluß des Gemeinderates vom 15. Dezember 1978, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr 25/1978 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Juli 1988, Amtsblatt Nr 14/1988 §3 Abs4 G vom 03.02.88, mit dem der Geltungsbeginn des §2 Abs4 des Sbg GetränkesteuerG 1967 bestimmt wird, LGBl Nr 37/1988 Sbg GetränkesteuerG 1967 §2 Abs4

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der rückwirkenden Anordnung der Einbeziehung des Wertes der Verpackung in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer; keine Vertrauensverletzung durch die Rückwirkung aufgrund der bereits zuvor gehandhabten Verwaltungspraxis

Spruch

I. Das Gesetz vom 3. Feber 1988, mit dem der Geltungsbeginn des §2 Abs4 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967 bestimmt wird, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Den auf Aufhebung dieses Gesetzes gerichteten Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht Folge gegeben.römisch eins. Das Gesetz vom 3. Feber 1988, mit dem der Geltungsbeginn des §2 Abs4 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967 bestimmt wird, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Den auf Aufhebung dieses Gesetzes gerichteten Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht Folge gegeben.

II. 1. Abs2 des §3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See idF der Verordnung vom 28. Juli 1988, Z4240/1988,römisch zwei. 1. Abs2 des §3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See in der Fassung der Verordnung vom 28. Juli 1988, Z4240/1988,

der letzte Satz des §3 Abs3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein vom 10. November 1982 idF vom 6. Oktober 1988 und der letzte Satz des §3 Abs3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein vom 10. November 1982 in der Fassung vom 6. Oktober 1988 und

der letzte Satz des §3 Abs4 der Verordnung des Gemeinderates über die Erhebung der Getränkesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung), Beschluß des Gemeinderates vom 15. Dezember 1978, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 25/1978 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Juli 1988, Amtsblatt Nr. 14/1988, der letzte Satz des §3 Abs4 der Verordnung des Gemeinderates über die Erhebung der Getränkesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung), Beschluß des Gemeinderates vom 15. Dezember 1978, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 25/1978 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Juli 1988, Amtsblatt Nr. 14/1988,

werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes,

den letzten Satz des §3a der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde St. Johann im Pongau vom 16. Dezember 1977 über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung) idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 27. Juli 1988, den letzten Satz des §3a der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde St. Johann im Pongau vom 16. Dezember 1977 über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung) in der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 27. Juli 1988,

den letzten Satz des §3 Abs3a der Verordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Radstadt vom 24. April 1981 über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung) idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 30. Juni 1988, den letzten Satz des §3 Abs3a der Verordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Radstadt vom 24. April 1981 über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung) in der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 30. Juni 1988,

den Abs3b des §3 der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Saalfelden über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung), Beschluß der Gemeindevertretung vom 6. März 1978 idF des Beschlusses vom 27. Juni 1988, und den Abs3b des §3 der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Saalfelden über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung), Beschluß der Gemeindevertretung vom 6. März 1978 in der Fassung des Beschlusses vom 27. Juni 1988, und

den Satz "Die im Absatz 3a der Getränkesteuerverordnung enthaltene Bestimmung findet auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden sind." im §3 der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bischofshofen vom 15. Dezember 1977 über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung) idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 21. Juni 1988 als gesetzwidrig aufzuheben, den Satz "Die im Absatz 3a der Getränkesteuerverordnung enthaltene Bestimmung findet auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden sind." im §3 der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bischofshofen vom 15. Dezember 1977 über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung) in der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 21. Juni 1988 als gesetzwidrig aufzuheben,

wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1889/88 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen den (Ersatz-)Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. November 1988, Z11/01-20566/7-1988, anhängig, mit dem einer Vorstellung keine Folge gegeben wurde, die sich gegen einen im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Zell am See vom 18. November 1985 richtete. Mit diesem wurde der H KG für den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1984 Getränkesteuer vorgeschrieben, soweit diese die Kosten für Verpackungsanteile aus der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer herausgerechnet hatte. Der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Vorstellungsbescheid stützt sich darauf, daß das Salzburger Getränkesteuergesetz 1967 mit Gesetz vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, dahin ergänzt worden sei, daß §2 Abs4 leg.cit. idF LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1987, wonach mit Wirksamkeit vom 11. Juni 1987 der Wert der Verpackungen des Getränkes zur Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer zähle, auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung finde, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden seien. In Vollziehung dieser Regelung habe die Stadtgemeinde Zell am See am 28. Juli 1988 eine Verordnung dieses Inhaltes erlassen. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1889/88 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen den (Ersatz-)Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. November 1988, Z11/01-20566/7-1988, anhängig, mit dem einer Vorstellung keine Folge gegeben wurde, die sich gegen einen im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Zell am See vom 18. November 1985 richtete. Mit diesem wurde der H KG für den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1984 Getränkesteuer vorgeschrieben, soweit diese die Kosten für Verpackungsanteile aus der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer herausgerechnet hatte. Der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Vorstellungsbescheid stützt sich darauf, daß das Salzburger Getränkesteuergesetz 1967 mit Gesetz vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, dahin ergänzt worden sei, daß §2 Abs4 leg.cit. in der Fassung LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1987, wonach mit Wirksamkeit vom 11. Juni 1987 der Wert der Verpackungen des Getränkes zur Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer zähle, auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung finde, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden seien. In Vollziehung dieser Regelung habe die Stadtgemeinde Zell am See am 28. Juli 1988 eine Verordnung dieses Inhaltes erlassen.

Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof am 29. November 1989 beschlossen, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 3. Feber 1988, mit dem der Geltungsbeginn des §2 Abs4 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967 bestimmt wird, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, sowie weiters ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abs2 des §3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See idF der Verordnung vom 28. Juli 1988, Z4240/1985, von Amts wegen einzuleiten. Das Gesetzesprüfungsverfahren trägt die Zahl G13/90, das Verordnungsprüfungsverfahren die Zahl V73/90. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof am 29. November 1989 beschlossen, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 3. Feber 1988, mit dem der Geltungsbeginn des §2 Abs4 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967 bestimmt wird, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, sowie weiters ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abs2 des §3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See in der Fassung der Verordnung vom 28. Juli 1988, Z4240/1985, von Amts wegen einzuleiten. Das Gesetzesprüfungsverfahren trägt die Zahl G13/90, das Verordnungsprüfungsverfahren die Zahl V73/90.

1.2. Beim Verfassungsgerichtshof ist weiters ein Verfahren über die Beschwerde gegen den (Ersatz-)Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. November 1988, Z11/01-20797/8-1988, anhängig, mit dem eine Vorstellung der H KG abgewiesen wurde. Diese Vorstellung richtete sich gegen den im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein vom 14. April 1986, mit dem der nunmehrigen Beschwerdeführerin Getränkesteuer für Verpackungsanteile, die sie aus den Getränkeerlösen herausgerechnet hatte, für den Zeitraum vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1985 vorgeschrieben wurde. Begründend wurde im Vorstellungsbescheid ausgeführt, daß das Salzburger Getränkesteuergesetz 1967 mit Gesetz vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 34/1988, dahin ergänzt worden sei, daß §2 Abs4 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967 idF LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1987 auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung finde, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden seien, und daß in Vollziehung dieser Regelung die Stadtgemeinde Hallein am 6. Oktober 1988 eine Verordnung dieses Inhaltes erlassen habe. Dieses Verfahren ist beim Verfassungsgerichtshof zu B1905/88 protokolliert. 1.2. Beim Verfassungsgerichtshof ist weiters ein Verfahren über die Beschwerde gegen den (Ersatz-)Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. November 1988, Z11/01-20797/8-1988, anhängig, mit dem eine Vorstellung der H KG abgewiesen wurde. Diese Vorstellung richtete sich gegen den im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein vom 14. April 1986, mit dem der nunmehrigen Beschwerdeführerin Getränkesteuer für Verpackungsanteile, die sie aus den Getränkeerlösen herausgerechnet hatte, für den Zeitraum vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1985 vorgeschrieben wurde. Begründend wurde im Vorstellungsbescheid ausgeführt, daß das Salzburger Getränkesteuergesetz 1967 mit Gesetz vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 34/1988, dahin ergänzt worden sei, daß §2 Abs4 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967 in der Fassung LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1987 auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung finde, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden seien, und daß in Vollziehung dieser Regelung die Stadtgemeinde Hallein am 6. Oktober 1988 eine Verordnung dieses Inhaltes erlassen habe. Dieses Verfahren ist beim Verfassungsgerichtshof zu B1905/88 protokolliert.

Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof am 4. Dezember 1989 beschlossen, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, und ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des letzten Satzes des §3 Abs3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein vom 3. November 1982 idF vom 6. Oktober 1988 vom Amts wegen einzuleiten. Das Gesetzesprüfungsverfahren trägt die Zahl G14/90, das Verordnungsprüfungsverfahren die Zahl V74/90. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof am 4. Dezember 1989 beschlossen, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, und ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des letzten Satzes des §3 Abs3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein vom 3. November 1982 in der Fassung vom 6. Oktober 1988 vom Amts wegen einzuleiten. Das Gesetzesprüfungsverfahren trägt die Zahl G14/90, das Verordnungsprüfungsverfahren die Zahl V74/90.

1.3. Beim Verfassungsgerichtshof ist des weiteren eine Beschwerde der K reg. GenmbH gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg als Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 13. Juli 1989, Z MD/A-49/5/89, anhängig. Dieser bestätigt einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1985 Getränkesteuer (auch) für Verpackungen vorgeschrieben wurde. Der vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid stützt sich darauf, daß dem §2 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967 mit Gesetz vom 1. April 1987, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1987, ein Abs4 angefügt wurde, demzufolge auch für auf Verpackung entfallende Entgeltanteile Getränkesteuerpflicht bestehe, sowie auf das Gesetz vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, das anordne, daß §2 Abs4 auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung finde, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. April 1987 (i.e. der 11. Juni 1987) verwirklicht worden seien; der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg habe mit Beschlüssen vom 27. November 1987, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 23/1987, und vom 13. Juli 1988, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 14/1988, die Getränkesteuerverordnung im diesem Sinne ergänzt. Das Verfahren trägt die Geschäftszahl B987/89.

Der Verfassungsgerichtshof hat auch aus Anlaß dieser Beschwerde am 4. Dezember 1989 beschlossen, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, und ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des letzten Satzes des §3 Abs4 der Verordnung über die Erhebung der Getränkesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung), beschlossen vom Gemeinderat am 15. Dezember 1978, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 25/1978 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Juli 1988, Amtsblatt Nr. 14/1988, von Amts wegen einzuleiten. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zur Zahl G15/90, das Verordnungsprüfungsverfahren zur Zahl V75/90 protokolliert. Der Verfassungsgerichtshof hat auch aus Anlaß dieser Beschwerde am 4. Dezember 1989 beschlossen, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, und ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des letzten Satzes des §3 Abs4 der Verordnung über die Erhebung der Getränkesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung), beschlossen vom Gemeinderat am 15. Dezember 1978, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 25/1978 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Juli 1988, Amtsblatt Nr. 14/1988, von Amts wegen einzuleiten. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zur Zahl G15/90, das Verordnungsprüfungsverfahren zur Zahl V75/90 protokolliert.

1.4.1. Am 23. Mai 1990 und am 22. Juni 1990 stellte schließlich der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge, das Gesetz vom 3. Feber 1988, mit dem der Geltungsbeginn des §2 Abs4 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967 bestimmt wird, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, als verfassungswidrig aufzuheben.

Diese Anträge sind zu G127/90, G142/90, G172/90 und G173/90 protokolliert.

1.4.2.1. Im zu V202/90 protokollierten Verfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag, den letzten Satz des §3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde St. Johann im Pongau vom 16. Dezember 1977 idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 27. Juni 1988 als gesetzwidrig aufzuheben. 1.4.2.1. Im zu V202/90 protokollierten Verfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag, den letzten Satz des §3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde St. Johann im Pongau vom 16. Dezember 1977 in der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 27. Juni 1988 als gesetzwidrig aufzuheben.

1.4.2.2. Im zu V210/90 protokollierten Verfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag, den letzten Satz des §3 Abs3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Radstadt vom 24. April 1981 idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 30. Juni 1988 als gesetzwidrig aufzuheben. 1.4.2.2. Im zu V210/90 protokollierten Verfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag, den letzten Satz des §3 Abs3a der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Radstadt vom 24. April 1981 in der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 30. Juni 1988 als gesetzwidrig aufzuheben.

1.4.2.3. Im zu V218/90 protokollierten Verfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag, den Abs3b des §3 der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Saalfelden idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 27. Juni 1988 als gesetzwidrig aufzuheben. 1.4.2.3. Im zu V218/90 protokollierten Verfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag, den Abs3b des §3 der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Saalfelden in der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 27. Juni 1988 als gesetzwidrig aufzuheben.

1.4.2.4. Im zu V219/90 protokollierten Verfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag, den Satz "Die im Absatz 3a der Getränkesteuerverordnung enthaltene Bestimmung findet auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden sind." in §3 der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bischofshofen vom 15. Dezember 1977 idF des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 21. Juni 1988 als gesetzwidrig aufzuheben. 1.4.2.4. Im zu V219/90 protokollierten Verfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag, den Satz "Die im Absatz 3a der Getränkesteuerverordnung enthaltene Bestimmung findet auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden sind." in §3 der Getränkesteuerverordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bischofshofen vom 15. Dezember 1977 in der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 21. Juni 1988 als gesetzwidrig aufzuheben.

1.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in allen seinen Anträgen darauf, daß er aufgrund von Säumnisbeschwerden über Vorstellungen gegen Bescheide der Gemeindevertretungen der Gemeinden St. Johann im Pongau, Radstadt, Saalfelden und Bischofshofen zu entscheiden habe; mit den Bescheiden erster Instanz seien Anträge auf Rückerstattung von - infolge Einbeziehung der Gebinde- und Verpackungskosten in die Bemessungsgrundlage - zuviel entrichteter Getränkesteuer abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, daß die Erledigung des Antrages eines Abgabepflichtigen auf Rückerstattung einer im Wege der Selbstbemessung (§148 Abs1 Salzburger Landesabgabenordnung - LAO) entrichteten Abgabe die Beantwortung der Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit durch die Behörde voraussetze. Der Verwaltungsgerichtshof gehe des weiteren davon aus, daß die Abgabenbehörden der Gemeinde die angefochtene Verordnungsstellen anzuwenden gehabt haben, daß diese in der angefochtenen gesetzlichen Regelung ihre Deckung finden und daß er bei der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde diese Bestimmungen selbst anzuwenden haben werde.

2.1. Die Salzburger Landesregierung hat Äußerungen erstattet und jeweils beantragt festzustellen, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht verfassungs- bzw. gesetzwidrig seien.

2.2. Äußerungen wurden auch von den Gemeinden Hallein und St. Johann im Pongau sowie von der Stadt Salzburg erstattet; in diesen wurde geltend gemacht, daß die jeweilige Getränkesteuerverordnung im Gesetz Deckung finde.

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Getränkesteuergesetzes sowie der jeweils maßgeblichen Getränkesteuerverordnung - die in Prüfung gezogenen Regelungen sind hervorgehoben - haben folgenden Wortlaut (die Prüfungsverfahren, die jeweils betroffen sind, werden aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils angegeben):

3.1. Betrifft die Gesetzesprüfungsverfahren:

§1 Abs1 des Gesetzes vom 3. November 1967 über die Erhebung einer Abgabe durch die Gemeinden des Landes Salzburg vom Verbrauch von Getränken (Salzburger Getränkesteuergesetz 1967), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 14/1968 (im folgenden: Sbg GetrStG) bestimmt:

  1. "(1)Absatz eins,Die Gemeinden des Landes Salzburg werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung ... vom Verbrauch von Getränken ... eine Abgabe (Getränkesteuer) zu erheben."

§2 Abs1 Sbg GetrStG legt fest:

  1. "(1)Absatz eins,Der Steuersatz der Getränkesteuer ist durch Beschluß der Gemeindevertretung ... in einem Hundertsatz bis zum Höchstausmaß von 10 v. H. des Kleinhandelspreises des Getränkes festzusetzen. Der Kleinhandelspreis ist das Entgelt, das dem letzten Verbraucher für das Getränk ausschließlich der Getränkesteuer in Rechnung gestellt wird. ..."

Mit Gesetz vom 1. April 1987, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1987, wurde das Sbg GetrStG dahingehend geändert, daß dem §2 ein Abs4 folgenden Inhaltes angefügt wurde:

  1. "(4)Absatz 4,Der im Entgelt enthaltene Anteil für ein mitverkauftes Gefäß oder eine sonstige mitverkaufte Verpackung des Getränkes zählt zur Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer. Wird für die mitverkaufte Verpackung ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt, so zählt auch dieses zur Bemessungsgrundlage, es sei denn,

a) es handelt sich um Entgelt, das bei Rückgabe der Verpackung zu erstatten ist, oder

b) es handelt sich bei der Verpackung um ein selbständiges Wirtschaftsgut, welches für sich allein einen größeren Wert hat, der zudem den Wert des Getränkes zweifelsfrei erheblich übersteigt (z. B. geschliffene Kristallglasflasche)."

Diese Regelung trat am 11. Juni 1987 in Kraft.

Mit Gesetz vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, wurde der Geltungsbeginn des §2 Abs4 des Sbg GetrStG sodann wie folgt bestimmt:

"§2 Abs4 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967, LGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 109/1973 und Nr. 30/1987 findet auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden sind. Die Gemeinden werden ermächtigt, ihre Beschlüsse über die Einhebung der Getränkesteuer dementsprechend zu ergänzen." "§2 Abs4 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1973, und Nr. 30/1987 findet auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden sind. Die Gemeinden werden ermächtigt, ihre Beschlüsse über die Einhebung der Getränkesteuer dementsprechend zu ergänzen."

3.2. Zu den Verordnungsprüfungsverfahren:

3.2.1. V73/90:

In Durchführung des Gesetzes vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, wurde mit Verordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See vom 28. Juli 1988, Z4240/1988, §3a der Getränkesteuerverordnung durch Hinzufügung eines Abs2 ergänzt, sodaß §3a nun wie folgt lautet:

"1) Nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sind nur Entgelte für Verpackungen, die bei Rückgabe rückerstattet werden oder Entgelte für Verpackungen, die ein selbständiges Wirtschaftsgut bilden und der Wert der Verpackung den Wert des Getränkes erheblich übersteigt (z.B. geschliffene Kristallglasflaschen).

2) Die in Abs1 beschriebene Regelung findet auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden sind."

3.2.2. V74/90:

In Durchführung des Gesetzes vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, wurde mit Verordnung der Gemeindevertretung Hallein vom 6. Oktober 1988 dem §3 der Getränkesteuerverordnung vom 10. November 1982 folgender Abs3a hinzugefügt:

"Aufgrund der Novelle zum Getränkesteuergesetz 1987, LGBl. 30/1987 und 37/1988, ist der im Entgelt enthaltene Anteil für ein mitverkauftes Gefäß oder eine sonstige mitverkaufte Verpackung des Getränkes in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer miteinzurechnen. "Aufgrund der Novelle zum Getränkesteuergesetz 1987, Landesgesetzblatt 30 aus 1987, und 37/1988, ist der im Entgelt enthaltene Anteil für ein mitverkauftes Gefäß oder eine sonstige mitverkaufte Verpackung des Getränkes in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer miteinzurechnen.

Wird für die mitverkaufte Verpackung ein besonderes Entgelt in Rechnung gestellt, so zählt auch dieses zur Bemessungsgrundlage, es sei denn,

a) es handelt sich um Entgelt, das bei der Rückgabe der Verpackung zu erstatten ist, oder

b) es handelt sich bei der Verpackung um ein selbständiges Wirtschaftsgut, welches für sich allein einen größeren Wert hat, der zudem den Wert des Getränkes zweifelsfrei erheblich übersteigt (z.B. geschliffene Kristallglasflasche).

Dies ist auch für steuerpflichtige Tatbestände anzuwenden, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden sind."

3.2.3. V75/90:

In Durchführung des Gesetzes vom 1. April 1987, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1987, wurde dem §3 der Getränkesteuerverordnung, Beschluß des Gemeinderates vom 15.12.1978, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 25/1978 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 30.3.1984, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 7/1984, mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg, Beschluß des Gemeinderates vom 27.11.1987, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 23/1987, ein neuer Abs4 eingefügt; diesem wurde - in Durchführung des Gesetzes vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988 - mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg, Beschluß des Gemeinderates vom 13.7.1988, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 14/1988, ein Satz angefügt, sodaß §3 Abs4 nun wie folgt lautet: In Durchführung des Gesetzes vom 1. April 1987, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1987, wurde dem §3 der Getränkesteuerverordnung, Beschluß des Gemeinderates vom 15.12.1978, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 25/1978 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 30.3.1984, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 7/1984, mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg, Beschluß des Gemeinderates vom 27.11.1987, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 23/1987, ein neuer Abs4 eingefügt; diesem wurde - in Durchführung des Gesetzes vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988 - mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg, Beschluß des Gemeinderates vom 13.7.1988, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 14/1988, ein Satz angefügt, sodaß §3 Abs4 nun wie folgt lautet:

"4. Der im Entgelt enthaltene Anteil für ein mitverkauftes Gefäß oder eine sonstige mitverkaufte Verpackung des Getränkes zählt zur Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer. Wird für die mitverkaufte Verpackung ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt, so zählt auch dieses zur Bemessungsgrundlage, es sei denn,

a) es handelt sich um Entgelt, das bei Rückgabe der Verpackung zu erstatten ist, oder

b) es handelt sich bei der Verpackung um ein selbständiges Wirtschaftsgut, welches für sich allein einen größeren Wert hat, der zudem den Wert des Getränkes zweifelsfrei erheblich übersteigt (z. B. geschliffene Kristallglasflasche).

Diese Bestimmung findet gemäß Gesetz vom 3.2.1988, mit dem der Geltungsbeginn des §2 Abs4 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967 bestimmt wird, LGBl. Nr. 37/88, auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung, die vor dem 11.6.1987 verwirklicht worden sind."

3.2.4. V202/90:

In Durchführung des Gesetzes vom 1. April 1987, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1987, wurde mit Verordnung der Gemeindevertretung St. Johann im Pongau vom 6. Oktober 1987 nach dem §3 der Getränkesteuerverordnung vom 16. Dezember 1977 folgender §3a eingefügt:

"§3a

Der im Entgelt enthaltene Anteil für ein mitverkauftes Gefäß oder eine sonstige mitverkaufte Verpackung des Getränkes zählt zur Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer. Wird für die mitverkaufte Verpackung ein gesondertes Engelt in Rechnung gestellt, so zählt auch dieses zur Bemessungsgrundlage, es sei denn,

a) es handelt sich um Entgelt, das bei der Rückgabe der Verpackung zu erstatten ist, oder

b) es handelt sich bei der Verpackung um ein selbständiges Wirtschaftsgut, welches für sich allein einen größeren Wert hat, der zudem den Wert des Getränkes zweifelsfrei erheblich übersteigt (z.B. geschliffene Kristallglasflasche)."

In Durchführung des Gesetzes vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, wurde mit Verordnung der Gemeindevertretung St. Johann im Pongau vom 27. Juli 1988 dem obzitierten §3a folgender Satz angefügt:

"Diese Bestimmungen finden auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden sind."

3.2.5. V210/90:

In Durchführung des Gesetzes vom 1. April 1987, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1987, wurde mit Verordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Radstadt vom 24. November 1987 nach §3 Abs3 folgender Abs3a eingefügt:

"Aufgrund der Novelle zum Getränkesteuergesetz 1967, LGBl. Nr. 30/1987, ist der im Entgelt enthaltene Anteil für ein mitverkauftes Gefäß oder eine sonstige mitverkaufte Verpackung des Getränkes in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer miteinzurechnen. Dies trifft auch dann zu, wenn für die mitverkaufte Verpackung auch ein Entgelt besonders in Rechnung gestellt wird. "Aufgrund der Novelle zum Getränkesteuergesetz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1987,, ist der im Entgelt enthaltene Anteil für ein mitverkauftes Gefäß oder eine sonstige mitverkaufte Verpackung des Getränkes in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer miteinzurechnen. Dies trifft auch dann zu, wenn für die mitverkaufte Verpackung auch ein Entgelt besonders in Rechnung gestellt wird.

Nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sind nur Entgelte für Verpackungen die bei Rückgabe rückerstattet werden oder Entgelte für Verpackungen, die ein selbständiges Wirtschaftsgut bilden und der Wert der Verpackung den Wert des Getränkes erheblich übersteigt (z.B. geschliffene Kristallglasflasche)."

In Durchführung des Gesetzes vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, wurde dem §3 Abs3a der Getränkesteuerverordnung der Stadtgemeinde Radstadt aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom 30. Juni 1988 folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für steuerpflichtige Tatbestände vor dem 11. Juni 1987."

3.2.6. V218/90:

§3 Abs3 der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Saalfelden über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung) idF des Beschlusses vom 27. Juni 1988 lautet: §3 Abs3 der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Saalfelden über die Erhebung der Getränkesteuer und die hiefür zu führenden Aufzeichnungen (Getränkesteuerverordnung) in der Fassung des Beschlusses vom 27. Juni 1988 lautet:

"3) Bei der Berechnung der Getränkesteuer darf das Entgelt für Zugaben, das üblicherweise im Preis der Getränke inbegriffen ist, wie Zucker und Milch beim Kaffee, Zitrone bei Tee u.ä., nicht abgezogen werden.

a) Der im Entgelt enthaltene Anteil für ein mitverkauftes Gefäß oder eine sonstige mitverkaufte Verpackung des Getränkes ist in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer miteinzurechnen. Dies trifft auch dann zu, wenn für die mitverkaufte Verpackung auch ein Entgelt besonders in Rechnung gestellt wird.

Nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sind nur Entgelte für Verpackungen, die bei der Rückgabe rückerstattet werden oder Entgelte für Verpackungen, die ein selbständiges Wirtschaftsgut bilden und der Wert der Verpackung den Wert des Getränkes erheblich übersteigt ('z.B. geschliffene Kristallflaschen').

b) §3 Abs3a findet auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung, die vor dem 11. Juli 1987 verwirklicht worden sind."

3.2.7. V219/90:

In Durchführung des Gesetzes vom 1. April 1987, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 30/1987, wurde mit Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bischofshofen vom 17. November 1987 dem §3 der Getränkesteuerverordnung folgender Abs3a eingefügt:

"Der im Entgelt enthaltene Anteil für ein mitverkauftes Gefäß oder eine sonstige mitverkaufte Verpackung des Getränkes zählt zur Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer. Wird für die mitverkaufte Verpackung ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt, so zählt auch dieses zur Bemessungsgrundlage, es sei denn,

a) es handelt sich um Entgelt, das bei Rückgabe der Verpackung zu erstatten ist, oder

b) es handelt sich bei der Verpackung um ein selbständiges Wirtschaftsgut, welches für sich allein einen größeren Wert hat, der zudem den Wert des Getränkes zweifelsfrei erheblich übersteigt (z.B. geschliffene Kristallglasflasche)."

In Durchführung des Gesetzes vom 3. Februar 1988, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 37/1988, wurde mit Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bischofshofen vom 21. Juni 1988 dem §3 der Getränkesteuerverordnung folgender Satz angefügt:

"Die im Absatz 3a der Getränkesteuerverordnung enthaltene Bestimmung findet auch auf steuerpflichtige Tatbestände Anwendung, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden sind."

4. Der Verfassungsgerichtshof hat sämtliche Verfahren zur gemeinsamen Erledigung verbunden.

5. Der Verfassungsgerichtshof ist in den Einleitungsbeschlüssen davon ausgegangen, daß die in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen von den Administrativbehörden im Verwaltungsverfahren angewendet wurden und auch anzuwenden waren. Er ist weiters davon ausgegangen, daß auch von ihm diese Bestimmungen bei Erledigung der an ihn gerichteten Beschwerden anzuwenden seien und daß die in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen in der in Prüfung gezogenen gesetzlichen Regelung ihre Deckung finden. Da in den Normenprüfungsverfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, treffen die Annahmen des Verfassungsgerichtshofes zu.

Ebenso ist der Verwaltungsgerichtshof in den von ihm erhobenen Prüfungsanträgen von den gleichen Annahmen wie der Verfassungsgerichtshof ausgegangen; das bisher Gesagte trifft auch insofern zu.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Verfahren zulässig.

6. Zu den Gesetzesprüfungsverfahren:

6.1. Im Einleitungsbeschluß B1889/88 vom 29. November 1989 hat der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Regelung wie folgt zusammengefaßt:

"Die in Prüfung gezogene Regelung scheint im Hinblick auf die durch sie bewirkte Rückwirkung der Einbeziehung des Wertes der mitverkauften Verpackung in das für die Bemessung der Getränkesteuer maßgebliche steuerpflichtige Entgelt auch für steuerpflichtige Tatbestände, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden sind, mit dem den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz im Widerspruch zu stehen.

Zwar verbietet es die Bundesverfassung dem Gesetzgeber - sieht man von rückwirkenden Strafvorschriften ab - nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten, doch muß diese Rückwirkung - wie der Verfassungsgerichtshof immer wieder betont hat - mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, also sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. insbesondere VfSlg. 8195/1977, 8421/1978, 8589/1979 und 9483/1982). Zwar verbietet es die Bundesverfassung dem Gesetzgeber - sieht man von rückwirkenden Strafvorschriften ab - nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten, doch muß diese Rückwirkung - wie der Verfassungsgerichtshof immer wieder betont hat - mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, also sachlich zu rechtfertigen sein vergleiche insbesondere VfSlg. 8195/1977, 8421/1978, 8589/1979 und 9483/1982).

Eine rückwirkende gesetzliche Vorschrift kann - wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. Oktober 1989 G228/89 dargelegt hat - mit dem Gleichheitsgrundsatz jedoch insbesondere dann in Konflikt geraten, wenn sie den im Vertrauen auf eine bestimmte steuerliche Rechtslage Disponierenden nachteilig belastet, wenn diese Belastung von erheblichem Gewicht ist und wenn sich nicht besondere Umstände finden, die für die Sachlichkeit der gesetzlichen Maßnahme sprechen, so zB, daß durch die Rückwirkung eine ansonsten eintretende Gleichheitswidrigkeit vermieden würde.

Daß Steuerpflichtige auf dem Boden des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967, LGBl. Nr. 14/1968 idF Nr. 109/1973 - und zwar bis zur Novelle LGBl. Nr. 30/1987 - darauf vertrauen konnten, daß mitverkaufte Verpackungen nicht getränkesteuerpflichtig seien, ergibt sich - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - sowohl aus dem damaligen Wortlaut des Gesetzes als auch aus der auf diesen bezughabenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; zu letzterem ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987, Z87/17/0323, sowie auf das - im vorliegenden Fall ergangene - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom gleichen Tage, Z87/17/0311, zu verweisen, ebenso aber auch auf die Kette konformer Erkenntnisse zu gleichlautenden Getränkesteuerregelungen (VwGH vom 18.9.1987, Z87/17/0262, zum Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz 1950, vom 27.3.1987, Z83/17/0056, zum Steiermärkischen Getränkeabgabegesetz 1950, vom 10.4.1987, Z85/17/0139, zum Vorarlberger Getränkesteuergesetz 1974 und vom 10.4.1987, Z86/17/0172, zum Niederösterreichischen Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1973 (siehe schließlich auch die Erkenntnisse des VwGH vom 28.1.1983, Z17/2816/80, zum Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz 1950 und vom 17.1.1969, Z1054/68, zum Wiener Getränkesteuergesetz 1948)): In all diesen Gesetzen wurde als Bemessungsgrundlage nur der Wert der Getränke bezeichnet und hat der Verwaltungsgerichtshof in grammatikalischer Interpretation die Einbeziehung des Wertes der Verpackung für unzulässig erachtet. Daß Steuerpflichtige auf dem Boden des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1967, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, in der Fassung Nr. 109/1973 - und zwar bis zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1987, - darauf vertrauen konnten, daß mitverkaufte Verpackungen nicht getränkesteuerpflichtig seien, ergibt sich - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - sowohl aus dem damaligen Wortlaut des Gesetzes als auch aus der auf diesen bezughabenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; zu letzterem ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987, Z87/17/0323, sowie auf das - im vorliegenden Fall ergangene - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom gleichen Tage, Z87/17/0311, zu verweisen, ebenso aber auch auf die Kette konformer Erkenntnisse zu gleichlautenden Getränkesteuerregelungen (VwGH vom 18.9.1987, Z87/17/0262, zum Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz 1950, vom 27.3.1987, Z83/17/0056, zum Steiermärkischen Getränkeabgabegesetz 1950, vom 10.4.1987, Z85/17/0139, zum Vorarlberger Getränkesteuergesetz 1974 und vom 10.4.1987, Z86/17/0172, zum Niederösterreichischen Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1973 (siehe schließlich auch die Erkenntnisse des VwGH vom 28.1.1983, Z17/2816/80, zum Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz 1950 und vom 17.1.1969, Z1054/68, zum Wiener Getränkesteuergesetz 1948)): In all diesen Gesetzen wurde als Bemessungsgrundlage nur der Wert der Getränke bezeichnet und hat der Verwaltungsgerichtshof in grammatikalischer Interpretation die Einbeziehung des Wertes der Verpackung für unzulässig erachtet.

Die durch das in Prüfung gezogene Gesetz verfügte rückwirkende Einbeziehung von Sachverhalten, die vor dem 11. Juni 1987 verwirklicht worden sind, scheint jedenfalls alle Fälle zu betreffen, für die Verjährung noch nicht eingetreten ist, sodaß unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Steuervorschreibung einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren erfassen kann. Dies erweckt das Bedenken, daß der Gesetzgeber exzessiv vorgegangen ist, zumal die Pflicht zur Aufbewahrung der für die Nachversteuerung erforderlichen Geschäftsunterlagen dann bereits erloschen wäre. Die in Prüfung gezogene Bestimmung scheint aber auch insoferne gleichheitswidrig, als sie im Hinblick auf den von der Rückwirkung erfaßten Zeitraum und das hiedurch bewirkte Ausmaß nachträglicher Vorschreibungen besondere Belastungen für die Betroffenen auszulösen vermag.

Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig aber auch keinen die Notwendigkeit einer rückwirkenden Regelung sachlich rechtfertigenden Aspekt erkennen.

Die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung dürfte daher dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen."

Gleiche Erwägungen liegen sowohl den Einleitungsbeschlüssen in den Gesetzesprüfungsverfahren G14/90 und G15/90 als auch den zu G127/90, G142/90, G172/90 und G173/90 protokollierten Prüfungsanträgen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde.

6.2. Die Salzburger Landesregierung tritt diesen Bedenken in den von ihr erstatteten Äußerungen wie folgt entgegen:

"5.1. Die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sind bis auf zwei (VwGH vom 17.1.1969, Zl. 1054/1968, zum Wiener Getränkesteuergesetz 1948; vom 28.1.1983, Zl. 17/2816/1980, zum Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz 1950) nach dem Inkrafttreten der Salzburger Getränkesteuernovelle, LGBl. Nr. 30/1987, am 11. Juni 1987 (VwGH vom 18.12.1987, Zl. 87/17/0323, und Erkenntnis vom gleichen Tag Zl. 87/17/0311 zum Salzburger Getränkesteuergesetz 1967; vom 18.9.1987, Zl. 87/17/0262, zum Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz 1950) oder kurz vorher (VwGH vom 27.3.1987, Zl. 83/12/0056, zum Steiermärkischen Getränkeabgabegesetz 1950, vom 10.4.1987, Zl. 85/17/139, zum Vorarlberger Getränkesteuergesetz und vom 10.4.1987, Zl. 86/12/0172, zum Niederösterreichischen Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1973) ergangen. Aus diesem Grund konnte sich das Vertrauen der Steuerpflichtigen während des rückwirkenden Geltungszeitraumes des §2 Abs4 leg.cit. nur auf die beiden Erkenntnisse aus den Jahren 1969 und 1983 sowie auf den Wortlaut der bis dahin geltenden Bestimmungen stützen. "5.1. Die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sind bis auf zwei (VwGH vom 17.1.1969, Zl. 1054/1968, zum Wiener Getränkesteuergesetz 1948; vom 28.1.1983, Zl. 17/2816/1980, zum Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz 1950) nach dem Inkrafttreten der Salzburger Getränkesteuernovelle, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1987,, am 11. Juni 1987 (VwGH vom 18.12.1987, Zl. 87/17/0323, und Erkenntnis vom gleichen Tag Zl. 87/17/0311 zum Salzburger Getränkesteuergesetz 1967; vom 18.9.1987, Zl. 87/17/0262, zum Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz 1950) oder kurz vorher (VwGH vom 27.3.1987, Zl. 83/12/0056, zum Steiermärkischen Getränkeabgabegesetz 1950, vom 10.4.1987, Zl. 85/17/139, zum Vorarlberger Getränkesteuergesetz und vom 10.4.1987, Zl. 86/12/0172, zum Niederösterreichischen Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1973) ergangen. Aus diesem Grund konnte sich das Vertrauen der Steuerpflichtigen während des rückwirkenden Geltungszeitraumes des §2 Abs4 leg.cit. nur auf die beiden Erkenntnisse aus den Jahren 1969 und 1983 sowie auf den Wortlaut der bis dahin geltenden Bestimmungen stützen.

5.2. Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.1983, Zl. 17/2816/80, muß festgestellt werden, daß hierin keinerlei Aussage zur Steuerfreiheit oder -pflicht einer mitverkauften Verpackung enthalten ist. Es behandelt vielmehr verfahrensrechtliche Fragen und die Problematik, inwieweit nicht in der Gemeinde verbrauchte Getränke dort der Getränkesteuer unterworfen werden können.

5.3. Anders verhält es sich beim Erkenntnis vom 17.1.1969, Zl. 1054/68, zum Wiener Getränkesteuergesetz, LGBl. Nr. 11/1948, wo über die Steuerpflicht von Getränken aus einem Automatenbetrieb abgesprochen wurde. Fraglich war, ob die Kosten für die mitverkauften Getränkebecher aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof gestattete den Abzug, weil es sich nicht um Beigaben handelte, die üblicherweise im Preis für das Getränk mitenthalten sind. Allerdings war die Üblichkeit nach der damaligen Verkehrsauffassung zu beurteilen. Diese faßte die Beistellun

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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