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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
In der Begründung eines Bescheides sind der Partei sämtliche Erwägungen der Behörde, die für die Entscheidung maßgeblich waren, in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen, um sie - im Sinne des von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresses der Partei - in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage der Bescheidausfertigung die Erfolgschancen einer weiteren Rechtsverfolgung abzuschätzen und ihr Vorgehen darauf abzustellen (vgl. E 30. Juni 2005, 2002/20/0596, VwSlg 16670 A/2005).In der Begründung eines Bescheides sind der Partei sämtliche Erwägungen der Behörde, die für die Entscheidung maßgeblich waren, in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen, um sie - im Sinne des von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresses der Partei - in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage der Bescheidausfertigung die Erfolgschancen einer weiteren Rechtsverfolgung abzuschätzen und ihr Vorgehen darauf abzustellen vergleiche E 30. Juni 2005, 2002/20/0596, VwSlg 16670 A/2005).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090196.X02Im RIS seit
20.03.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014