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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §77 Abs3 liti;Rechtssatz
Ein besonderer Ausfluss der in § 85 Abs 1 WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren iSd § 77 Abs 3 lit i WRG 1959 beigelegt werden konnten. Als negatives Zuständigkeitsmerkmal statuiert die genannte Bestimmung, dass der Streitfall nicht gütlich beigelegt werden konnte, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auch wenn die Schlichtung nicht binnen einer zumutbaren Frist erreicht werden konnte, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden (vgl. E 7. Juli 2005, 2002/07/0098).Ein besonderer Ausfluss der in Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren iSd Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 beigelegt werden konnten. Als negatives Zuständigkeitsmerkmal statuiert die genannte Bestimmung, dass der Streitfall nicht gütlich beigelegt werden konnte, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auch wenn die Schlichtung nicht binnen einer zumutbaren Frist erreicht werden konnte, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden vergleiche E 7. Juli 2005, 2002/07/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070253.X02Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014