RS Vwgh 2014/2/20 2013/07/0253

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein besonderer Ausfluss der in § 85 Abs 1 WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren iSd § 77 Abs 3 lit i WRG 1959 beigelegt werden konnten. Als negatives Zuständigkeitsmerkmal statuiert die genannte Bestimmung, dass der Streitfall nicht gütlich beigelegt werden konnte, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auch wenn die Schlichtung nicht binnen einer zumutbaren Frist erreicht werden konnte, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden (vgl. E 7. Juli 2005, 2002/07/0098).Ein besonderer Ausfluss der in Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren iSd Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 beigelegt werden konnten. Als negatives Zuständigkeitsmerkmal statuiert die genannte Bestimmung, dass der Streitfall nicht gütlich beigelegt werden konnte, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auch wenn die Schlichtung nicht binnen einer zumutbaren Frist erreicht werden konnte, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden vergleiche E 7. Juli 2005, 2002/07/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070253.X02

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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